Allgemeine Informationen
Abwasser ist das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammenfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigte Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagerung und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Indirekteinleitung (Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)
Nach § 58 Abs. 1 WHG bedürfen Indirekteinleitungen einer Genehmigung, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil D) oder vor seiner Vermischung (Teil E) festgelegt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung bestimmter Mengenschwellen die Genehmigungspflicht noch erforderlich ist.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde, sind die Einleitbedingungen mit dem zuständigen Kanalbetreiber (i. d. R. der zuständige Zweckverband) zu regeln und gegebenenfalls schriftlich zu vereinbaren.
Beispiele für Genehmigungspflicht:
- Indirekteinleitung von Abwasser aus der Metallbe- und -verarbeitung (zum Beispiel Galvanik, Beizen, Härten, Emaillieren, Lackieren) à Anhang 40 AbwV
- Indirekteinleitung von Kühlwasser oder Abwasser aus der Aufbereitung von Trinkwasser, sofern mehr gleich 10 m3 pro Woche anfallen à Anhang 31 AbwV
Beispiele für Genehmigungsfreiheit
- Indirekteinleitung von Kühlwasser oder Abwasser aus der Aufbereitung von Trinkwasser, sofern weniger als 10 m3 pro Woche anfallen
- Indirekteinleitung von Abwasser aus der Fassadenreinigung
Direkteinleitung (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser oder ins oberirdische Gewässer)
Nach §§ 8, 9, 10 und 57 WHG bedarf die Direkteinleitung von Industrieabwasser in jedem Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfähigkeit sind in der Abwasserverordnung je nach Herkunftsbereich (Branche des Unternehmens) festgelegt. Für die Direkteinleitung von Industrieabwasser gibt es keine Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.