Industrieabwasser

Industrieabwasser

Allgemeine Informationen

Abwasser ist das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammenfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigte Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagerung und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 

Indirekteinleitung (Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)

Nach § 58 Abs. 1 WHG bedürfen Indirekteinleitungen einer Genehmigung, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil D) oder vor seiner Vermischung (Teil E) festgelegt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung bestimmter Mengenschwellen die Genehmigungspflicht noch erforderlich ist.

Unabhängig von der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde, sind die Einleitbedingungen mit dem zuständigen Kanalbetreiber (i. d. R. der zuständige Zweckverband) zu regeln und gegebenenfalls schriftlich zu vereinbaren. 

Beispiele für Genehmigungspflicht:

  • Indirekteinleitung von Abwasser aus der Metallbe- und -verarbeitung (zum Beispiel Galvanik, Beizen, Härten, Emaillieren, Lackieren) à Anhang 40 AbwV
  • Indirekteinleitung von Kühlwasser oder Abwasser aus der Aufbereitung von Trinkwasser, sofern mehr gleich 10 m3 pro Woche anfallen à Anhang 31 AbwV

Beispiele für Genehmigungsfreiheit

  • Indirekteinleitung von Kühlwasser oder Abwasser aus der Aufbereitung von Trinkwasser, sofern weniger als 10 m3 pro Woche anfallen
  • Indirekteinleitung von Abwasser aus der Fassadenreinigung

Direkteinleitung (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser oder ins oberirdische Gewässer)

Nach §§ 8, 9, 10 und 57 WHG bedarf die Direkteinleitung von Industrieabwasser in jedem Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfähigkeit sind in der Abwasserverordnung je nach Herkunftsbereich (Branche des Unternehmens) festgelegt. Für die Direkteinleitung von Industrieabwasser gibt es keine Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. 

Zuständigkeiten

Referat Siedlungswasserwirtschaft

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4076
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis

Der Antrag dazu ist formlos bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen/Angaben sind mit der Antragstellung mindestens vorzulegen:

  • formloser Antrag mit Vorhabensbeschreibung
  • Erläuterungen zum Produktionsprofil
  • Erläuterungen zum Abwasseranfall (jeweiliger Ort, Art, Menge)
  • Flurkarte/Lageplan mit Markierung aller Leitungsführungen sowie der Einleitstelle ins Gewässer
  • Stellungnahme zur Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht durch den zuständigen Zweckverband, Kommune etc.

Weitere Nachforderungen können sich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ergeben. 

Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

Abwasseranlagen dienen der Minimierung der Schadstofffracht des Abwassers und sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an der Abwasserbeseitigung  eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 

Der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen bestehen nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 SächsWG, so zum Beispiel abflusslose Gruben, bauaufsichtlich zugelassene Abwasseranlagen, etc. 

Der Antrag dazu ist formlos bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen/Angaben sind mit der Antragstellung mindestens vorzulegen:

  • formloser Antrag mit Vorhabensbeschreibung
  • Erläuterungen zum Produktionsprofil
  • Planungsunterlagen zur Abwasseranlage
  • Flurkarte/Lageplan 

Weitere Nachforderungen können sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergeben. 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.