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Abwasseranlagen dienen der Minimierung der Schadstofffracht des Abwassers und sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an der Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagerung und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Indirekteinleitung (Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)
Nach § 58 Abs. 1 WHG bedürfen Indirekteinleitungen einer Genehmigung, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil D) oder vor seiner Vermischung (Teil E) festgelegt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung bestimmter Mengenschwellen die Genehmigungspflicht noch erforderlich ist.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde, sind die Einleitbedingungen mit dem zuständigen Kanalbetreiber (i. d. R. der zuständige Zweckverband) zu regeln und gegebenenfalls schriftlich zu vereinbaren.
Beispiele für Genehmigungspflicht:
Beispiele für Genehmigungsfreiheit
Direkteinleitung (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser oder ins oberirdische Gewässer)
Nach §§ 8, 9, 10 und 57 WHG bedarf die Direkteinleitung von Industrieabwasser in jedem Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfähigkeit sind in der Abwasserverordnung je nach Herkunftsbereich (Branche des Unternehmens) festgelegt. Für die Direkteinleitung von Industrieabwasser gibt es keine Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.
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Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis
Der Antrag dazu ist formlos bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen/Angaben sind mit der Antragstellung mindestens vorzulegen:
Weitere Nachforderungen können sich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ergeben.
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Abwasseranlagen dienen der Minimierung der Schadstofffracht des Abwassers und sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an der Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen bestehen nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 SächsWG, so zum Beispiel abflusslose Gruben, bauaufsichtlich zugelassene Abwasseranlagen, etc.
Der Antrag dazu ist formlos bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen/Angaben sind mit der Antragstellung mindestens vorzulegen:
Weitere Nachforderungen können sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergeben.
Zur Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung sind die in der „Checkliste für die indirekte Einleitung/ Direkteinleitung von Abwässern“ genannten Unterlagen im Referat Siedlungswasserwirtschaft einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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