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„Die Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkteim Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.“
(§ 38 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz)
Ein Strafverfahren löst bei den betroffenen jungen Menschen und deren Angehörigen oftmals Unklarheiten, Verunsicherungen oder auch Ängste vor den Folgen aus. Hier kann die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) unterstützend und beratend einwirken, die Verfahrensabläufe erklären und so verständlicher machen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein kostenloses Beratungsangebot für Jugendliche (14 aber noch nicht 18 Jahre), Heranwachsende (18 aber noch nicht 21 Jahre) und deren Familien.
Zu den Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren zählen zum Beispiel:
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe im Strafverfahren
Im Vorfeld von Verhandlungen erarbeiten sie
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist auch verantwortlich für
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.