Katastervermessung

Katastervermessung

Allgemeine Informationen

Die Vermessungsbehörden sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) erheben für die vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der jeweils aktuellen Vermessungskostenverordnung. Die Kosten werden dabei in der Regel vom Antragsteller oder von demjenigen erhoben, der die Übernahme der Kosten erklärt hat.  

Zuständigkeiten

Referat Katasterfortführung und Datenbereitstellung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a, Gebäude II
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1200
Fax: 03731 799-1189
vermessung[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Wann ist eine Katastervermessung erforderlich?

  1. Ein Flurstück, welches bereits im Liegenschaftskataster eingetragen ist, muss nicht „neu“ vermessen werden. Soll jedoch ein Flurstück im Liegenschaftskataster eingetragen werden, so müssen durch eine Katastervermessung die Grenzen dazu bestimmt werden. Beispiel: Der Eigentümer eines Grundstückes beabsichtigt die Veräußerung einer Teilfläche eines Flurstückes an einen Bauwilligen. Hierbei ist es erforderlich, dass die Grenzen der zu veräußernden Teilfläche in einer Katastervermessung bestimmt werden und die Teilfläche als eigenständiges Flurstück im Liegenschaftskataster eingetragen wird.
  2. Ein anderer Anlass für eine Katastervermessung ist die Grenzwiederherstellung. Oftmals ist es nämlich von großem Interesse, die im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen und somit einen Bezug zwischen den Festlegungen im Liegenschaftskataster und der Lage in der Örtlichkeit für jedermann sichtbar zu machen. Dieses Verfahren nennt man Grenzwiederherstellung. Damit die Sichtbarkeit der Grenzen in der Örtlichkeit auch möglichst lange erhalten bleibt, sind die Grenzen mit dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken.
  3. Wurde ein Gebäude neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. 

Verfahrensablauf

Im Regelfall:

  • Ein Eigentümer eines Grundstückes oder dessen Bevollmächtigter stellt bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einen Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung.
  • Für die Durchführung einer Katastervermessung benötigt der ÖbVI alle notwendigen Katasterunterlagen. Der ÖbVI erhält diese Unterlagen auf Antrag von der zuständigen unteren Vermessungsbehörde.
  • Die Ausführung einer Katastervermessung und Abmarkung durch den ÖbVI erfolgt in der Regel nach folgendem Schema:
    • Ankündigung der Vermessungsarbeiten
    • Grenzermittlungsarbeiten
    • Anhörung der Beteiligten (Grenztermin)
    • Grenzwiederherstellung/Grenzfeststellung
    • Abmarkung der wiederhergestellten und festgestellten Grenzen
    • Bekanntgabe der Verwaltungsakte
  • Nach Abschluss der Katastervermessung und Abmarkung durch den ÖbVI übergibt dieser eine Vermessungsdokumenation der zuständigen unteren Vermessungsbehörde.
  • Die untere Vermessungsbehörde entscheidet, ob die Vermessungsdokumenation zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist.
  • Ist die Vermessungsdokumenation zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, führt die untere Vermessungsbehörde das Liegenschaftskataster fort. Die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters wird in einem Fortführungsnachweis dokumentiert.
  • Die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters werden den betroffenen Eigentümern bekanntgegeben bzw. mitgeteilt.
  • Das zuständige Grundbuchamt erhält nach Ablauf einer einmonatigen Rechtsmittelfrist nach Bekanntgabe der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises, sofern Daten des Liegenschaftskatasters geändert wurden, welche auch im Grundbuch eingetragen werden (siehe auch Hinweise Rechtsmittelverzichtserklärung). 
  • Für eine Änderung von Eigentumsverhältnissen, ist es zusätzlich erforderlich, dass dies beim zuständigen Grundbuchamt mit den entsprechenden Unterlagen, in der Regel durch einen Notar, beantragt wird. 

Kosten

Kosten einer Katastervermessung zum Zwecke der Bildung von Flurstücken

  • Für die Durchführung einer Katastervermessung benötigt der ÖbVI alle notwendigen Katasterunterlagen. Der ÖbVI erhält diese Unterlagen auf Antrag von der zuständigen unteren Vermessungsbehörde. Hierfür werden Vorbereitungsgebühren (1.) von der unteren Vermessungsbehörde erhoben.
  • Für die Ausführung einer Katastervermessung und Abmarkung erhebt der ÖbVI entsprechend des Umfangs der erforderlichen Arbeiten Kosten für die Grenzwiederherstellung, die Grenzfeststellung, die Abmarkung und ggf. für die Gebäudeeinmessung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weitere Informationen zu den Kosten für die Durchführung einer Katastervermessung erfragen Sie bitte bei einem ÖbVI (2.)
  • Für die Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung in das Liegenschaftskataster, die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters und der Erstellung des Fortführungsnachweises werden von der unteren Vermessungsbehörde Übernahmegebühren (3.) für die Flurstücksbildung und ggf. für die Gebäudeeinmessung erhoben.  

Beispiel für die Gebühren der unteren Vermessungsbehörde

  1. Vorbereitungsgebühren zum Beispiel für ein beantragtes Flurstück: 150,00 Euro
  2. Über die Kosten einer Katastervermessung und Abmarkung informieren Sie sich bitte bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen ÖbVI.
  3. Übernahmegebühren
  • zum Beispiel für ein Trennstück mit baulicher Nutzung entsprechend der Bauleitplanung bei 1000 m²: 457,50 Euro
  • zum Beispiel für Gebäudeeinmessung 50 bis 300 m² Grundfläche nach 1991 errichtet: 175,50 Euro

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.