Allgemeine Informationen
Die Frist zur Sanierung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, endete am 31. Dezember 2015. Abwasser darf nur in ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) eingeleitet werden, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt. Vorhandene Kleineinleitungen waren bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen des § 57 WHG anzupassen, sofern diese noch nicht eingehalten werden. Wasserrechtliche Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen, die nicht dem gesetzlich geforderten Stand der Technik entsprachen, sind kraft Gesetzes nach Ablauf des 31. Dezember 2015 vgl. Sächsische Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 § 2 erloschen.