Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

Allgemeine Informationen

Die Frist zur Sanierung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, endete am 31. Dezember 2015. Abwasser darf nur in ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) eingeleitet werden, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt. Vorhandene Kleineinleitungen waren bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen des § 57 WHG anzupassen, sofern diese noch nicht eingehalten werden. Wasserrechtliche Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen, die nicht dem gesetzlich geforderten Stand der Technik entsprachen, sind kraft Gesetzes nach Ablauf des 31. Dezember 2015 vgl. Sächsische Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 § 2 erloschen.  

Zuständigkeiten

Referat Siedlungswasserwirtschaft

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4076
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis

Für die Sanierung oder den Neubau einer Kleinkläranlage wird eine neue wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Der Antrag dazu ist über die zuständige Gemeinde oder den Abwasserzweckverband im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Siedlungswasserwirtschaft, einzureichen.

Die entsprechenden Formulare stehen nachfolgend zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch:

MEHR

Weitere Informationen dazu sind im Internetauftritt des Freistaates Sachsen zu finden.

Bitte beachten Sie die aktuelle Datenschutzerklärung des Landratsamtes Mittelsachsen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.