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Abwasser darf nur in ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) eingeleitet werden, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt. Vorhandene Kleineinleitungen waren bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen des § 57 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anzupassen.
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Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis
Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer (oberirdische Gewässer oder Grundwasser) wird eine neue wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Der Antrag dazu ist über die zuständige Gemeinde oder den Abwasserzweckverband im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Siedlungswasserwirtschaft, einzureichen.
Die entsprechenden Formulare stehen nachfolgend zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch:
MEHR
Weitere Informationen dazu sind im Internetauftritt des Freistaates Sachsen zu finden.
Bitte beachten Sie die aktuelle Datenschutzerklärung des Landratsamtes Mittelsachsen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.