Allgemeine Informationen
Die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können fehlerhaft sein, das heißt der Inhalt ist unvollständig beziehungsweise falsch. Das betrifft jedoch nicht Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 errichtet wurden. Für diese Gebäude besitzt der Eigentümer die Pflicht, die Einmessung auf eigene Kosten bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu veranlassen. Das ergibt sich aus dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz.