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Die Baulast ist eine grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde. Sie ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung für ein auf das Grundstück bezogenes Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulasterklärung belastet also in der Regel ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks und dient in der Regel zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen, die eine Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung ermöglicht.
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Dies ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuchs, welches bei der Bauaufsicht geführt wird und dort eingesehen werden kann.
Mit Bewilligung der Baulast übernimmt der Eigentümer für das belastete Grundstück (freiwillig) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Bauaufsicht kann deren Erfüllung verlangen und notfalls zwangsweise durchsetzen.
HINWEIS:
Für die Gebiete der Stadt Freiberg und der Stadt Döbeln einschließlich der Eingemeindungen ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.
Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-1951 und -1949
Fax: 03731 799-1942
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de
Telefon: 03731 799-1905, -1946, -1947 oder -1952
baulasten[at]landkreis-mittelsachsen.de
Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie nur aufgrund eines Verzichts der Baubehörde wieder aufgehoben werden. Auf deren Erteilung besteht ein Anspruch nur dann, wenn das öffentliche Bedürfnis an der Baulast nicht mehr besteht (z. B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen ist, wurde abgerissen)
Die Baulastlöschung wird bei der Baugenehmigungsbehörde (Referat Bauantragsbearbeitung) beantragt. Senden Sie hierfür eine E-Mail mit beigefügtem Löschantrag und senden Sie die schriftliche Ausfertigung 1-fach nach. Alternativ können Sie die Bauonline-Plattform nutzen.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Dem Antrag auf Löschung einer Baulast-Übernahmeerklärung sind beizufügen:
Die Löschung von Baulasten nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ist für den Antragsteller kostenpflichtig, sofern keine Gebührenbefreiung nach § 4 SächsVwKG vorliegt oder Kostenübernahme durch einen Dritten erklärt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.