Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Allgemeine Informationen

Mit Einführung des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Jahr 2004 wurde Schwarzarbeit erstmalig definiert. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Zuständigkeiten

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit des Ansprechpartners:

Telefon: 03731 799-3672

Voraussetzungen

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Schwarzarbeit wird in der Bundesrepublik Deutschland vornehmlich durch die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sowie durch die Ordnungsämter der Landkreise und der kreisfreien Städte im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren bekämpft.

Verfahrensablauf

Wir prüfen,
  • ob die erforderliche Gewerbeanzeige oder die erforderliche Reisegewerbekarte vorliegt
  • ob eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgt ist, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird 
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn die dabei erbrachten Dienst- oder Werkleistungen einen erheblichen Umfang haben. Liegt kein erheblicher Umfang vor, können die Verstöße im Rahmen der Gewerbeordnung (GewO) oder als unerlaubte Handwerksausübung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) geahndet werden. Nicht nur der Schwarzarbeiter, sondern auch der Auftraggeber kann mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro belangt werden.  Da Schwarzarbeit mit ihren schädlichen Auswirkungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellt, wird ihr im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unter Mitwirkung aller verpflichteten Behörden begegnet.    Über ein bereitgestelltes Anzeigeformular können Sie vermutlich ausgeführte Schwarzarbeit, die sich im Landkreis Mittelsachsen vollzieht, mitteilen. 
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit ist ein gesetzlicher Auftrag; das Schlichten privat-rechtlicher Streitigkeiten fällt nicht hierunter! 

Formulare / Online-Dienste

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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