Medikamentenmitnahme ins Ausland für den Reisebedarf nach Betäubungsmittelgesetz

Medikamentenmitnahme ins Ausland für den Reisebedarf nach Betäubungsmittelgesetz

Allgemeine Informationen

Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen unter folgenden Voraussetzungen ins Ausland mitgeführt werden:

  • für die Dauer einer Reise, maximal für 30 Tage
  • in angemessener Menge
  • nur von der Person, der sie verschrieben wurden
  • wenn Sie eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung vorweisen können

Zuständigkeiten

Referat Amtsärztlicher und Sozialpsychiatrischer Dienst/Gesundheitsberatung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6961
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

  • Reise in Staaten des Schengener Abkommens:
    Lassen Sie sich die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens vom verschreibenden Arzt ausfüllen (siehe "Erforderliche Unterlagen"). Diese Bescheinigung lassen Sie sich durch das Gesundheitsamt beglaubigen.
  • Reise in Länder außerhalb des Schengen-Raumes: Lassen Sie sich eine ärztliche Verschreibung ausstellen. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise sollten enthalten sein. Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Das Gesundheitsamt stellt für Sie die mehrsprachige Bescheinigung zur Beglaubigung der Verschreibung aus (siehe "Erforderliche Unterlagen").

Führen Sie die vom Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung auf der Reise mit sich. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Einreiselandes. Außerhalb des Schengen-Raumes bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende. Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auf der Homepage des Auswärtigen Amtes oder der ausländischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland.

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Spätestens 14 Tage vor Reiseantritt sollten Sie die erforderlichen Unterlagen beim Gesundheitsamt vorlegen.

Kosten

gemäß Sächsischem Kostenverzeichnis in der aktuell gültigen Fassung

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.