Allgemeine Informationen
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Versickern sind in der Erlaubnisfreiheitsverordnung (ERlfreihVO) §§ 3 bis 6 geregelt.