Allgemeine Informationen
Mit der Änderung des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 1. Mai 2014, speziell § 37, in Verbindung mit dem neu gefassten Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Februar 2012, ist die untere Forstbehörde für Kontrollen des Pflanzenschutzes im Privat- und Körperschaftswald zuständig. Die Kontrollaufgaben beziehen sich auf die Sachkunde und Fortbildung im Pflanzenschutz, die Betriebsanzeige beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die entsprechenden Aufzeichnungen darüber.
Weiterhin wird durch die untere Forstbehörde die Überwachung (Monitoring) von sogenannten Quarantäneschaderregern durchgeführt, bei Auftreten deren Bekämpfung veranlasst.
(Im Bereich des Staatswaldes ist dafür der Staatsbetrieb Sachsenforst zuständig.)