Pflanzenschutz im Wald

Pflanzenschutz im Wald

Allgemeine Informationen

Mit der Änderung des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 1. Mai 2014, speziell § 37, in Verbindung mit dem neu gefassten Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Februar 2012, ist die untere Forstbehörde für Kontrollen des Pflanzenschutzes im Privat- und Körperschaftswald zuständig. Die Kontrollaufgaben beziehen sich auf die Sachkunde und Fortbildung im Pflanzenschutz, die Betriebsanzeige beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die entsprechenden Aufzeichnungen darüber.

Weiterhin wird durch die untere Forstbehörde die Überwachung (Monitoring) von sogenannten Quarantäneschaderregern durchgeführt, bei Auftreten deren Bekämpfung veranlasst.

(Im Bereich des Staatswaldes ist dafür der Staatsbetrieb Sachsenforst zuständig.)

Zuständigkeiten

Untere Forstbehörde

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerinnen

Silva Wackwitz
Telefon: 03731 799-3612
silva.wackwitz[at]landkreis-mittelsachsen.de

Dagmar Münzer
Telefon: 03731 799-3611
dagmar.muenzer[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Notwendige Unterlagen und zuständige Ansprechpartner sind auf der jeweiligen Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu finden, so beispielsweise: 

Sonstiges

Weitere Informationen stehen ebenfalls im Internetauftritt des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), speziell unter nachstehenden Links zur Verfügung:

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.