Allgemeine Informationen
In Sachsen ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG). Die untere Forstbehörde soll daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Waldwege ausweisen. Bei der Reitwegeausweisung werden Kommunen, Waldeigentümer, Reiter und verschiedene Interessenverbände sowie betroffene Behörden beteiligt.
Zuständigkeiten
Untere Forstbehörde
Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Voraussetzungen
Voraussetzung ist das begründete Anliegen einer Reitwegeausweisung oder einer Reitwegeeinziehung.
Verfahrensablauf
Im Verfahren prüft die untere Frostbehörde zunächst, ob die beantragten Waldwege das Reitwegenetz sinnvoll ergänzen und sie sich zum Reiten eignen. Nach Anhörung der Waldbesitzer und Beteiligten werden Einwendungen und Bedenken abgewogen.
Die Wege können beritten werden, sobald sie amtlich bekannt gemacht wurden und gekennzeichnet sind.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Übersichtkarte, in der die zur Ausweisung beantragten Reitwege markiert sind
Kosten
Keine
Sonstiges
Alle Reitwege des Landkreises Mittelsachsen sind in einer Themenkarte unter dem Stichwort „Reitwege“ kartografisch dargestellt.
Vorhandene Schäden, fehlende Markierungen und sonstige Beanstandungen an Reitwegen im Wald sind der zuständigen unteren Forstbehörde zu melden. Waldbesitzer/Baulastträger können erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt bekommen.
Das Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen im Wald unterliegt einer anderen Regelung als das Reiten im Wald. Es bedarf auf allen Waldwegen der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Für die Erlaubnis kann der Waldbesitzer ein Entgelt verlangen.
Rechtsgrundlage