Allgemeine Informationen
In Sachsen ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG). Die untere Forstbehörde soll daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Waldwege ausweisen. Bei der Reitwegeausweisung werden Kommunen, Waldeigentümer, Reiter und verschiedene Interessenverbände sowie betroffene Behörden beteiligt.