Reiten im Wald

Reiten im Wald

Allgemeine Informationen

In Sachsen ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG). Die untere Forstbehörde soll daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Waldwege ausweisen. Bei der Reitwegeausweisung werden Kommunen, Waldeigentümer, Reiter und verschiedene Interessenverbände sowie betroffene Behörden beteiligt.

Zuständigkeiten

Untere Forstbehörde

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Jana Müller
Telefon: 03731 799-3658
jana.mueller[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Voraussetzung ist das begründete Anliegen einer Reitwegeausweisung oder einer Reitwegeeinziehung.

Verfahrensablauf

Im Verfahren prüft die untere Frostbehörde zunächst, ob die beantragten Waldwege das Reitwegenetz sinnvoll ergänzen und sie sich zum Reiten eignen. Nach Anhörung der Waldbesitzer und Beteiligten werden Einwendungen und Bedenken abgewogen.

Die Wege können beritten werden, sobald sie amtlich bekannt gemacht wurden und gekennzeichnet sind.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit Übersichtkarte, in der die zur Ausweisung beantragten Reitwege markiert sind

Kosten

Keine

Sonstiges

Alle Reitwege des Landkreises Mittelsachsen sind in einer  Themenkarte unter dem Stichwort „Reitwege“ kartografisch dargestellt.

Vorhandene Schäden, fehlende Markierungen und sonstige Beanstandungen an Reitwegen im Wald sind der zuständigen unteren Forstbehörde zu melden. Waldbesitzer/Baulastträger können erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt bekommen.

Das Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen im Wald unterliegt einer anderen Regelung als das Reiten im Wald. Es bedarf auf allen Waldwegen der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Für die Erlaubnis kann der Waldbesitzer ein Entgelt verlangen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.