Schulaufnahmeuntersuchung

Schulaufnahmeuntersuchung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase.

Von der Kita, spätestens aber mit der Schulanmeldung erhalten Sie für Ihr Kind eine Einladung zur Terminvereinbarung für die Schulaufnahmeuntersuchung.

Die Einschulungsuntersuchungen erfolgen im Gesundheitsamt in Mittweida sowie in den Servicestellen Freiberg und Döbeln.

Die Schulaufnahmeuntersuchung ist die gesetzlich verankerte Pflichtuntersuchung für alle Kinder vor Schulbeginn. Ein Kinder- und Jugendarzt oder eine Kinder- und Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes (in der Regel ein Arzt oder eine Ärztin vom Gesundheitsamt) wird Ihr Kind im Hinblick auf seinen altersgerechten körperlichen und geistigen Entwicklungsstand mit Blick auf den bevorstehenden Schuleintritt untersuchen. Mindestens ein Sorgeberechtigter muss dabei sein, um dem Arzt/der Ärztin die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Zuständigkeiten

Referat Kinder- und Jugendärztlicher Dienst/Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6437
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

An einer Schulaufnahmeuntersuchung müssen teilnehmen:

  • alle Kinder, die bis zum 30. Juni des beginnenden Schuljahres das sechste Lebensjahr vollendet haben
  • vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
  • Kinder, die auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden sollen
  • Kinder, die in Förder- oder Privatschulen eingeschult werden sollen
  • Hinweis: Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden, gelten auch als schulpflichtig.

Verfahrensablauf

In der Regel wird nach Erhalt des Einladungsschreibens, spätestens nach der Schulanmeldung, durch die Eltern über das Beteiligungsportal des Landkreis Mittelsachsen ein individueller Termin für die Schulaufnahmeuntersuchung vereinbart.

Ein Sorgeberechtigter muss bei der Untersuchung dabei sein. Der erhobene Befund wird unmittelbar nach der Untersuchung mitgeteilt.

Der Arzt oder die Ärztin führt eine Untersuchung des Entwicklungsstandes Ihres Kindes durch. Hier werden vor allem die Bereiche in den Blick genommen, die für einen erfolgreichen Schulbesuch besondere Bedeutung haben. Dazu gehören:

  • Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)
  • Durchführung von Seh- und Hörtests
  • körperliche Untersuchung
  • Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung

Außerdem werden folgende Aspekte untersucht:

  • spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen
  • Fein- und Grobmotorik
  • motorisch-koordinative Leistungen
  • Hör- und Sehvermögen
  • logisches Denken
  • altersgemäße Sprachentwicklung
  • Lateralität (Händigkeit)
  • psychosoziales Verhalten

Befunde, die einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfen, werden dem Sorgeberechtigten mitgeteilt und eine entsprechende Überweisung ausgehändigt. Die Eltern werden gegebenenfalls zu notwendigen Fördermaßnahmen beraten. Falls nötig, informiert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst die Schule über erforderliche Maßnahmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Impfausweis
  • gelbes Vorsorgeheft
  • wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis, Brillenpass
  • bei Bedarf: Befundunterlagen
  • Elternfragebogen mit Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Kindes

Fristen

Die Untersuchung sollte mindestens sechs Monate vor Beginn des Schuljahres durchgeführt werden.

Kosten

Die Untersuchung ist kostenlos.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.