Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich als Tierärztin oder Tierarzt niederlassen oder eine tierärztliche Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter ausüben und dabei eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Tierärzte, die eine angezeigte Hausapotheke betreiben, können beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt weitere Ausfertigungen der Apothekenbescheinigung erhalten.
Hinweis: Das Betreiben tierärztlicher Hausapotheken ist personengebunden. Angestellte und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können jedoch im Auftrag der Praxis beziehungsweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Medikamente bestellen.