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Es gibt Tätigkeiten, für die bei der Gewerbeanmeldung keine spezielle Erlaubnis vorzulegen ist, die aber einer besonderen Überwachung nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung unterliegen.
Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
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gewerbe[at]landkreis-mittelsachsen.de
Bei den Gewerbezweigen
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.