Verbraucherbeschwerde an die Lebensmittelüberwachungsbehörde
Zuständigkeiten
Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6948
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Voraussetzungen
Die Beschwerde bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde erstreckt sich auf- Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse,
- kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zum Beispiel
- Verpackungsmaterial für Lebensmittel,
- Geschirr,
- Besteck,
- Kochutensilien
- und auch Schmuck.
Beschwerdegründe:
- gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Verzehr/Gebrauch
- Abweichungen im Geruch oder Geschmack (oder auch im Aussehen)
- falsche oder irreführende Angaben auf der Packung oder in der Werbung
- Ekel erregende Bedingungen bei Herstellung, Bearbeitung oder Verkauf
Verfahrensablauf
Einreichen der Beschwerde
- Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde bitte schriftlich oder telefonisch an die zuständige Behörde. Ihr Hinweis wird generell vertraulich behandelt.
- Machen Sie ausführliche Angaben zu den Beanstandungen, sie sollten konkret, sachlich und wahrheitsgemäß sein. Für dei Beschwerde steht Ihnen der Vordruck "Verbraucherbeschwerde" zur Verfügung.
- Geben Sie mit der Beschwerde nach Möglichkeit eine entsprechende Warenprobe ab (die zuständige Behörde nimmt darüber ein Protokoll auf). Um die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu können, ist eine bestimmte Menge als Beschwerdeprobe notwendig. Ob die noch vorhandene Menge ausreicht, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen. Sofern es sich um kühlpflichtige Lebensmittel handelt, sollten; Sie diese möglichst kühl zur zuständigen Behörde transportieren . Weiterhin sind möglichst genaue Angaben zur Behandlung der Ware seit dem Erwerb erforderlich.
Kontrolle und Gutachten
Ein Lebensmittelkontrolleur führt eine amtliche Kontrolle im betreffenden Betrieb oder Geschäft durch. Dabei wird möglichst eine Verfolgsprobe aus derselben Charge entnommen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Verfolgsprobe. Anhand dieser Untersuchung erstellt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ein (lebensmittelrechtliches) Gutachten. Darüber beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle werden Sie als Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.Weitere Ermittlungen/Sanktionen
Die für den Hersteller/Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde leitet nach Erfordernis weitere Maßnahmen ein wie etwa- weitere Nachproben,
- weitere Ermittlungen im Betrieb,
- die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens bzw. eines Verwaltungsverfahrens,
- bei schweren Hygienemängeln kann unter Umständen sogar eine Betriebsschließung veranlasst werden (auch vorübergehend).
Schutz anderer Verbraucher
Drohen anderen Verbrauchern gesundheitliche Schäden durch die gemeldete Ursache, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein. Dazu zählen unter anderem- ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
- Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen,
- Information der Öffentlichkeit oder
- eine europaweite Warnmeldung.
Formulare / Online-Dienste
Erforderliche Unterlagen
- Angaben und Informationen zu den Beanstandungen
- zur Beweissicherung: möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe (z. B. Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung)
Fristen
Sie sollten sich umgehend beschweren, damit nachteilige Veränderungen der Probe weitgehend auszuschließen sind.Kosten
Die Beschwerde ist für Sie kostenlos. Eine Kostenerstattung (etwa für das beanstandete Produkt, für Ihre persönlichen Aufwendungen oder für die Probe) ist nicht möglich.Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
- Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Wichtig
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.