Verbraucherbeschwerde an die Lebensmittelüberwachungsbehörde

Verbraucherbeschwerde an die Lebensmittelüberwachungsbehörde

Allgemeine Informationen

Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die in den Handel kommen, müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen nicht über ihre wahre Beschaffenheit hinwegtäuschen. Mit "Beschaffenheit" der Produkte sind Merkmale wie stoffliche Zusammensetzung, Herkunft und Qualität gemeint. 

Beschwerde zuerst an den Verkäufer

Mit Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände sollten Sie sich immer zuerst an den Verkäufer oder Gastwirt wenden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.

Lebensmittelüberwachung einbeziehen

Bleibt Ihre Beschwerde  unbeachtet, häufen sich die Vorkommnisse oder treten gesundheitliche Beschwerden auf, ist es ratsam, die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde einzuschalten. Falls Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den begründeten Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie dies ebenfalls bei der genannten Behörde  melden. Hinweise werden generell vertraulich behandelt. 

Warenprobe als Nachweis

Hatten Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines kosmetischen Mittels  oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen? Fühlen Sie sich durch Zusammensetzung und Aufmachung des Produktes oder Werbeaussagen getäuscht? Dann empfiehlt es sich, parallel mit der Beschwerde auch eine Warenprobe bei der zuständigen Behörde abzugeben (Beschwerdeprobe).

Zuständigkeiten

Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Die Beschwerde bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde erstreckt sich auf
  • Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse,
  • kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zum Beispiel
    • Verpackungsmaterial für Lebensmittel,
    • Geschirr,
    • Besteck,
    • Kochutensilien
    • und auch Schmuck.

Beschwerdegründe:

  • gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Verzehr/Gebrauch
  • Abweichungen im Geruch oder Geschmack (oder auch im Aussehen)
  • falsche oder irreführende Angaben auf der Packung oder in der Werbung
  • Ekel erregende Bedingungen bei Herstellung, Bearbeitung oder Verkauf 
Zudem können Sie auch Betriebe bei der zuständigen Behörde  melden, in denen solche Mängel auftreten.

Verfahrensablauf

Einreichen der Beschwerde

  • Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde bitte schriftlich oder telefonisch an die zuständige Behörde. Ihr Hinweis wird generell vertraulich behandelt.
  • Machen Sie ausführliche Angaben zu den Beanstandungen, sie sollten konkret, sachlich und wahrheitsgemäß sein. Für dei Beschwerde steht Ihnen der Vordruck "Verbraucherbeschwerde" zur Verfügung.
  • Geben Sie mit der Beschwerde nach Möglichkeit eine entsprechende Warenprobe ab (die zuständige Behörde  nimmt darüber ein Protokoll auf). Um die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu können, ist eine bestimmte Menge als Beschwerdeprobe notwendig. Ob die noch vorhandene Menge ausreicht, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen. Sofern es sich um kühlpflichtige Lebensmittel handelt, sollten; Sie diese möglichst kühl zur zuständigen Behörde transportieren . Weiterhin sind möglichst genaue Angaben zur Behandlung der Ware seit dem Erwerb erforderlich. 

Kontrolle und Gutachten

Ein Lebensmittelkontrolleur führt eine amtliche Kontrolle im betreffenden Betrieb oder Geschäft durch. Dabei wird möglichst eine Verfolgsprobe aus derselben Charge entnommen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Verfolgsprobe. Anhand dieser Untersuchung erstellt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ein (lebensmittelrechtliches) Gutachten. Darüber beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle werden Sie als Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. 

Weitere Ermittlungen/Sanktionen

Die für den Hersteller/Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde leitet nach Erfordernis weitere Maßnahmen ein wie etwa 
  • weitere Nachproben,
  • weitere Ermittlungen im Betrieb,
  • die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens bzw. eines Verwaltungsverfahrens,
  • bei schweren Hygienemängeln kann unter Umständen sogar eine Betriebsschließung veranlasst werden (auch vorübergehend).
HINWEIS: Als Beschwerdeführer werden Sie darüber nicht informiert. 

Schutz anderer Verbraucher

Drohen anderen Verbrauchern gesundheitliche Schäden durch die gemeldete Ursache, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein. Dazu zählen unter anderem 
  • ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
  • Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen,
  • Information der Öffentlichkeit oder
  • eine europaweite Warnmeldung.

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben und Informationen zu den Beanstandungen
  • zur Beweissicherung: möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe (z. B. Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung)

Fristen

Sie sollten sich umgehend beschweren, damit nachteilige Veränderungen der Probe weitgehend auszuschließen sind.

Kosten

Die Beschwerde ist für Sie kostenlos. Eine Kostenerstattung (etwa für das beanstandete Produkt, für Ihre persönlichen Aufwendungen oder für die Probe) ist nicht möglich.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.