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Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die in den Handel kommen, müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen nicht über ihre wahre Beschaffenheit hinwegtäuschen. Mit "Beschaffenheit" der Produkte sind Merkmale wie stoffliche Zusammensetzung, Herkunft und Qualität gemeint.
Mit Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände sollten Sie sich immer zuerst an den Verkäufer oder Gastwirt wenden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.
Bleibt Ihre Beschwerde unbeachtet, häufen sich die Vorkommnisse oder treten gesundheitliche Beschwerden auf, ist es ratsam, die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde einzuschalten. Falls Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den begründeten Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie dies ebenfalls bei der genannten Behörde melden. Hinweise werden generell vertraulich behandelt.
Hatten Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines kosmetischen Mittels oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen? Fühlen Sie sich durch Zusammensetzung und Aufmachung des Produktes oder Werbeaussagen getäuscht? Dann empfiehlt es sich, parallel mit der Beschwerde auch eine Warenprobe bei der zuständigen Behörde abzugeben (Beschwerdeprobe).
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Die Beschwerde bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde erstreckt sich auf
Zudem können Sie auch Betriebe bei der zuständigen Behörde melden, in denen solche Mängel auftreten.
Ein Lebensmittelkontrolleur führt eine amtliche Kontrolle im betreffenden Betrieb oder Geschäft durch. Dabei wird möglichst eine Verfolgsprobe aus derselben Charge entnommen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Verfolgsprobe. Anhand dieser Untersuchung erstellt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ein (lebensmittelrechtliches) Gutachten. Darüber beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle werden Sie als Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
Die für den Hersteller/Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde leitet nach Erfordernis weitere Maßnahmen ein wie etwa
HINWEIS: Als Beschwerdeführer werden Sie darüber nicht informiert.
Drohen anderen Verbrauchern gesundheitliche Schäden durch die gemeldete Ursache, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein. Dazu zählen unter anderem
Sie sollten sich umgehend beschweren, damit nachteilige Veränderungen der Probe weitgehend auszuschließen sind.
Die Beschwerde ist für Sie kostenlos. Eine Kostenerstattung (etwa für das beanstandete Produkt, für Ihre persönlichen Aufwendungen oder für die Probe) ist nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.