Verdacht auf Impfkomplikation – ärztliche Meldepflicht

Verdacht auf Impfkomplikation – ärztliche Meldepflicht

Allgemeine Informationen

Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Zuständigkeiten

Referat Amtsärztlicher und Sozialpsychiatrischer Dienst/Gesundheitsberatung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6961
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Die Meldung muss gemäß § 9 Abs. 3 und 4 IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

Das Gesundheitsamt übermittelt die Verdachtsmeldungen in pseudonymisierter Form unverzüglich der zuständigen Landesbehörde (Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, LUA) und der zuständigen Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) (§ 11 Abs. 4 IfSG).

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Erforderliche Unterlagen

Für die Meldung sollten das vom Paul-Ehrlich-Institut (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) entwickelte Berichtsformblatt (Meldebogen) (Anlage 2) und der Ergänzungsbogen zur Meldung eines Verdachtes auf Impfkomplikation (Anlage 3) verwendet werden.

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.