Verpflichtungserklärung für ausländische Gäste abgeben

Verpflichtungserklärung für ausländische Gäste abgeben

Allgemeine Informationen

Gäste aus bestimmten Ländern benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Visum, das sie beantragen müssen. Dafür ist es in den meisten Fällen notwendig, eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers vorzuweisen. Möchten Sie eine solche Erklärung abgeben, sollten Sie folgende Hinweise beachten:

  • Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung übernehmen Sie die Kosten für den Lebensunterhalt Ihres Gastes. Dazu zählen auch die Unkosten für eine Unterkunft sowie für die Versorgung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit.
  • Kommt es zu einer zwangsweisen Heimreise Ihres Gastes, so sind Sie auch verpflichtet, die dabei entstehenden Kosten zu tragen. 

Diese Verpflichtung ist grundsätzlich unwiderruflich und gilt für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts Ihres Gastes. 

Hinweis zur zuständigen Stelle: Die Verpflichtungserklärung ist in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben. 

Zuständigkeiten

Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht

Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Sie müssen finanziell in der Lage sein sowohl für sich selbst, für alle in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen als auch für Ihren Gast zu sorgen. Dies bedeutet, dass Sie ein monatliches Nettoeinkommen über den aktuellen Pfändungsfreibetrag von gegenwärtig 1260,00 Euro erzielen müssen.

Verfahrensablauf

Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde
zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich, da hier Ihre Unterschrift beglaubigt wird.

Vereinbaren Sie dafür bitte einen Termin unter nachfolgendem Link:  

Fristen

Verpflichtungserklärungen werden in der Regel sofort behandelt, wenn

  • es sich um touristische Aufenthalte handelt oder
  • ihre Einkommensbescheide sofort vorliegen. 

Die Bearbeitung dauert durchschnittlich eine Woche, wenn

  • es sich um geschäftliche Aufenthalte handelt oder
  • finanzielle Nachweise aus Ihrer selbstständigen Arbeit benötigt werden.

Kosten

29,00 Euro

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.