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Gäste aus bestimmten Ländern benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Visum, das sie beantragen müssen. Dafür ist es in den meisten Fällen notwendig, eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers vorzuweisen. Möchten Sie eine solche Erklärung abgeben, sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Diese Verpflichtung ist grundsätzlich unwiderruflich und gilt für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts Ihres Gastes.
Hinweis zur zuständigen Stelle: Die Verpflichtungserklärung ist in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben.
Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Fax: 03731 799-3691
auslaenderbehoerde[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sie müssen finanziell in der Lage sein sowohl für sich selbst, für alle in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen als auch für Ihren Gast zu sorgen. Dies bedeutet, dass Sie ein monatliches Nettoeinkommen über den aktuellen Pfändungsfreibetrag von gegenwärtig 1260,00 Euro erzielen müssen.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung können Sie online vornehmen. Dabei können Sie wählen, ob Sie die Abgabe verkürzen wollen, in dem Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis als Privatperson oder mit dem Elster-Zertifikat über das MeinUnternehmenskonto als Gewerbetreibender oder Unternehmer authentifizieren (ein Termin bei der Behörde wäre in dem Fall nicht mehr nötig) oder ob Sie den Onlineantrag ohne Authentifizierung vorbereiten und mit einem Termin in der Behörde den Vorgang abschließen wollen. Weiterhin werden die Gebühren gleich innerhalb des Onlineverfahrens elektronisch via Kreditkarte (Mastercard/VISA) oder giropay beglichen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie diese Zahlungsarten vorweisen können.
Verpflichtungserklärungen werden in der Regel sofort behandelt, wenn
Die Bearbeitung dauert durchschnittlich eine Woche, wenn
29,00 Euro
MEHR INFORMATIONEN
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.