Allgemeine Informationen
Die Vorschläge sowohl für die Stadt-/Gemeinde- und Ortschaftsratswahl als auch für die Kreistagswahl werden durch Parteien und mitgliedschaftliche Wählervereinigungen aufgestellt. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung. Eingereicht werden die Wahlvorschläge bei dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses
- frühestens am Tag nach Bekanntmachung der Durchführung der Wahl,
- spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr.
Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber aufgestellt werden, wie Sitze in den Räten zu besetzen sind.
Mehr zum Thema: Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
Parteien und Wählervereinigungen, die mitgliedschaftlich (allgemein: mit Satzung) organisiert sind, wählen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder des sonst vertretungsberechtigten Gremiums unterzeichnet sein – darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen
Kandidaten von Wählervereinigungen, die nicht mitgliedschaftlich (allgemein: ohne Satzung) organisiert sind, müssen in einer Versammlung jeweils mit Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Anwesenden gewählt worden sein. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Teilnehmern dieser Versammlung zu unterzeichnen.
Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
Unterstützungsunterschriften
Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften versehen sein. Keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen
- der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag oder
- seit der letzten Wahl im Kreistag bzw. Stadt- oder Gemeinderat vertreten ist
- der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, deren gewählte Vertreter im Kreistag bzw. Stadt- / Gemeinderat den Vorschlag mehrheitlich unterschrieben haben
Hinweis: Es zählen gegebenenfalls auch jene Parteien oder Wählervereinigungen und deren Mandate, die seit der letzten Wahl wegen Eingemeindung oder Gemeindevereinigung entfallen sind. Die Unterstützungsverzeichnisse liegen in der Stadt-/Gemeindeverwaltung zur Unterschrift für Wahlberechtigte aus, die den Wahlvorschlag unterstützen möchten. Wer die Verwaltungsstellen wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht aufzusuchen vermag, kann ersatzweise eine entsprechende Erklärung vor einem Beauftragten der jeweiligen Ämter abgeben.
Achtung! Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Vorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Außerdem dürfen Unterzeichnende nicht selbst auf dem betreffenden Wahlvorschlag stehen.
Mindestanzahl an Unterschriften Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- bis zu 2.000 Einwohner: 20
- bis zu 5.000 Einwohner: 40
- bis zu 10.000 Einwohner: 60
- bis zu 20.000 Einwohner: 80
- bis zu 50.000 Einwohner: 100
- bis zu 100.000 Einwohner: 160
- bis zu 300.000 Einwohner: 200
- mehr als 300.000 Einwohner: 240
Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen/Landkreise Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt; Bruchteile der ermittelten Zahl sind aufzurunden.
Gemeinsame Wahlvorschläge Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.