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Wurde die selbstständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe nach der Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit untersagt, kann der Betroffene nach gegebener Zeit die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung beantragen. Die Behörde prüft, ob der Betroffene seiner selbstständigen Gewerbetätigkeit wieder nachgehen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig gewährleistet ist.
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