Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung beantragen

Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung beantragen

Allgemeine Informationen

Wurde die selbstständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe nach der Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit untersagt, kann der Betroffene nach gegebener Zeit die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung beantragen. Die Behörde prüft, ob der Betroffene seiner selbstständigen Gewerbetätigkeit wieder nachgehen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig gewährleistet ist.

Zuständigkeiten

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit des Ansprechpartners:

Telefon: 03731 799-3157

Kosten

202 bis 674 Euro

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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