Wilde Badestellen

Wilde Badestellen

Allgemeine Informationen

Viele Menschen nutzen immer wieder im Sommer einheimische Seen, Natur- und Fließgewässern zur Abkühlung. Dem Gesundheitsamt sind diese Gewässer bekannt und werden als „wilde Badestellen“ geführt. Rechtlich gesehen besteht derzeit für das Gesundheitsamt keine Überwachungspflicht. Dennoch können diese Gewässer zur Gefahr für Badegäste werden. Aus diesem Grund werden einige Gewässer davon mindestens einmal jährlich durch das Gesundheitsamt beprobt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Proben um eine Momentaufnahme handelt. Badegewässer unterliegen ökologischen Schwankungen.

Nicht ohne Grund muss vor der Nutzung solcher Badestellen gewarnt werden. Wird beispielsweise die Sichttiefe von mindestens einem Meter nicht eingehalten, so könnte eine Ursache am zu hohen Algenwachstum liegen. Dies könnte die Folge von zu hohen Nährstoffeinträgen (Phosphor- und Stickstoffverbindungen) durch Niederschläge oder auch aus Kläranlagen sein. Hohe Nährstoffanteile können natürlich Massenentwicklungen von Algen begünstigen. Sollte bei der Massenentwicklung auch die Blaualge (Cyanobakterien) eine Rolle spielen, so könnte das unter Umständen für den Badegast gesundheitliche Folgen haben, denn die Blaualgen-Toxine können Haut- beziehungsweise Schleimhautreizungen hervorrufen. Mit der unzureichenden Sichttiefe und eines fehlenden Betreibers kann die Sicherheit der Badegäste nicht gewährleistet werden.

Zuständigkeiten

Referat Hygiene

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6437
Fax: 03731 799-72103
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Die gesundheitserhaltende und -fördernde Funktion des Badens und Schwimmens und ein ungetrübtes Badevergnügen in der Freizeitgestaltung setzen ein sauberes und einwandfreies Wasser voraus. Daher empfiehlt das Gesundheitsamt, dass Badewillige im Landkreis Mittelsachsen auf die Freibäder ausweichen sollten. Das Badebeckenwasser in den Freibädern wird aus hygienischer Sicht täglich durch den Betreiber und mindestens dreimal in der Saison durch das Gesundheitsamt geprüft, hier kann man bedenkenlos das kühle Nass nutzen. Wer es dennoch nicht lassen kann, sich in einem „wilden Badewässer“ abzukühlen, sollte sich nach dem Baden, spätestens am Abend, gründlich abduschen.

Verfahrensablauf

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen überwacht im Landkreis Mittelsachsen rund 40 Beckenbäder und mehrere sogenannte „wilde“ Badestellen.

Die Untersuchungsergebnisse werden nur in der Badesaison in der Regel von April bis September nachfolgend bekanntgegeben.

Badegewässer Kontrolle/ Probe-entnahme  Ergebnis Sichttiefe Bemer-kungen
Großer Teich Freiberg 10.07.2023 i.O. --  
Großhartmannsdorfer Teich 04.07.2023 i.O. 1,0 m  
Laasenteich Choren 03.07.2023 i.O. 0,4 m  
Mockritzer Teiche 03.07.2023 nicht i.O. 0,1 m Grenzwert-überschrei-tung 
Naturbad Niederwiesa 29.06.2023 i.O. --  
Pochwerkteich Langenau 10.07.2023 i.O. 1,3 m  
Sandgrube Biesern 13.06.2023 i.O. 1,0 m  
Sonnenlandpark Lichtenau 04.07.2023  i.O.    
Stausee Baderitz 04.07.2023 i.O. 0,5 m  
Steinbruch Markersdorf 04.07.2023 i.O. --  
Schwemmteich Sayda 04.07.2023 i.O. 1,0 m  
Talsperre Kriebstein 22.06.2023 i.O. --  
Torfgrube Mittweida 20.06.2023 i.O.  --  
Wasserskianlage Rossau 29.06.2023 i.O. --  
Naturbad Hirschbachtal 18.07.2023 i.O. --  

aktualisiert am 9. August 2023

Erläuterungen:
i. O. mikrobiologische Untersuchung in Ordnung, keine Grenzwerküberschreitung

Sonstiges

Über die Wasserqualität der EU-Badegewässer kann man sich auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unter www.gesunde.sachsen.de informieren.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.