Wohngeld beantragen

Wohngeld beantragen

Allgemeine Informationen

Wohngeld unterstützt Menschen mit geringem Einkommen dabei, die Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu tragen. Es ist ein Zuschuss von Bund und Land zur Miete oder zu den laufenden Kosten von selbst genutztem Wohneigentum.

Wohngeld erhalten Personen, die eine Wohnung selbst bewohnen – egal ob zur Miete oder im eigenen Eigentum.

Es gibt zwei Arten von Wohngeld:

Mietzuschuss für

  • Mieter und Untermieter

  • Nutzungsberechtigte von Wohnraum

  • Bewohner einer Wohnung im selbst genutzten Mehrfamilienhaus

Lastenzuschuss für

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

Wohngeld online beantragen
Der Antrag auf Wohngeld kann direkt online über das Serviceportal Wohngeld beantragen – Amt24 (sachsen.de) gestellt werden. Auch erforderliche Unterlagen wie der Mietvertrag sowie Nachweise über Einkommen und Mietzahlungen können online eingereicht werden. Aktuell sind Anträge auf Lastenzuschuss und für Heimbewohner sowie Erhöhungsanträge für Miet- und Lastenzuschuss sind bereits möglich. 

Bitte reichen Sie den Antrag vollständig mit allen erforderlichen Nachweisen (als Kopien) ein. Fehlende Unterlagen verlängern die Bearbeitungszeit.

Zuständigkeiten

Referat Wohngeld und BAföG

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Referat Wohngeld/BAföG
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6000
Fax: 03731 799-6524
kontakt.soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • Ausschlaggebend für die Wohngeldberechtigung ist die Höhe des Einkommens und der Miete bzw. Belastung. Nach neuem Wohngeld-Plus-Gesetz erhalten Sie, nach Abzug der tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten, einen Zuschlag zur Miete in Form einer Heizkosten-, Klimakomponente und den Heizkostenentlastungsbetrag.

Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind unter anderem Empfänger von (nicht abschließend):

  • Bürgergeld  (Leistungen vom Jobcenter Mittelsachsen)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen vom Sozialamt)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II die als Zuschuss erbracht werden
  • Übergangsgeld in Höhe des Bürgergelds
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergelds
  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und
  • Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit (BAB)

Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren „Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

  • Zahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder 
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung

Verfahrensablauf

Antragstellung
Zuständig für die Wohngeldbeantragung für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Freiberg ist die Stadtverwaltung Freiberg, Wohngeldbehörde. Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Döbeln ist die Stadtverwaltung Döbeln, Sachgebiet Wohnen/Soziales zuständig. Für alle weiteren Städte und Gemeinden ist das Landratsamt Mittelsachsen die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen.

Beispielrechnung/Eckwerte
Mit nachfolgendem Link können Sie bereits vorab eine unverbindliche Wohngeldberechnung vornehmen und prüfen, ob es sich lohnt einen Wohngeldantrag zu stellen:

Mitteilung von Änderungen
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, unverzüglich mitzuteilen.

Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung 

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:

Bitte reichen Sie uns nur Kopien Ihrer Unterlagen ein. Die Originale können nicht zurückgeschickt werden.

Fristen

Wohngeld können Sie frühestens ab dem Monat erhalten, in dem Ihr Antrag eingeht.

Wohngeld erhalten Sie in der Regel für zwölf Monate. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen. Einen Antrag auf Weiterleistung sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.

Kosten

keine

Sonstiges

Automatisierter Datenabgleich

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, muss die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • § 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes
    • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
    • § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
    • § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
    • § 22 WoGG – Antrag
    • § 23 WoGG – Auskunftspflicht
    • § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
    • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
    • § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
    • § 33 WoGG – Datenabgleich

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.