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Wohngeld unterstützt Menschen mit geringem Einkommen dabei, die Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu tragen. Es ist ein Zuschuss von Bund und Land zur Miete oder zu den laufenden Kosten von selbst genutztem Wohneigentum.
Wohngeld erhalten Personen, die eine Wohnung selbst bewohnen – egal ob zur Miete oder im eigenen Eigentum.
Es gibt zwei Arten von Wohngeld:
Mietzuschuss für
Mieter und Untermieter
Nutzungsberechtigte von Wohnraum
Bewohner einer Wohnung im selbst genutzten Mehrfamilienhaus
Lastenzuschuss für
Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Wohngeld online beantragen
Der Antrag auf Wohngeld kann direkt online über das Serviceportal Wohngeld beantragen – Amt24 (sachsen.de) gestellt werden. Auch erforderliche Unterlagen wie der Mietvertrag sowie Nachweise über Einkommen und Mietzahlungen können online eingereicht werden. Aktuell sind Anträge auf Lastenzuschuss und für Heimbewohner sowie Erhöhungsanträge für Miet- und Lastenzuschuss sind bereits möglich.
Bitte reichen Sie den Antrag vollständig mit allen erforderlichen Nachweisen (als Kopien) ein. Fehlende Unterlagen verlängern die Bearbeitungszeit.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida
Postadresse:
Referat Wohngeld/BAföG
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6000
Fax: 03731 799-6524
kontakt.soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de
Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind unter anderem Empfänger von (nicht abschließend):
Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren „Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.
Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:
Antragstellung
Zuständig für die Wohngeldbeantragung für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Freiberg ist die Stadtverwaltung Freiberg, Wohngeldbehörde. Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Döbeln ist die Stadtverwaltung Döbeln, Sachgebiet Wohnen/Soziales zuständig. Für alle weiteren Städte und Gemeinden ist das Landratsamt Mittelsachsen die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen.
Beispielrechnung/Eckwerte
Mit nachfolgendem Link können Sie bereits vorab eine unverbindliche Wohngeldberechnung vornehmen und prüfen, ob es sich lohnt einen Wohngeldantrag zu stellen:
Mitteilung von Änderungen
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, unverzüglich mitzuteilen.
Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung
Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:
Bitte reichen Sie uns nur Kopien Ihrer Unterlagen ein. Die Originale können nicht zurückgeschickt werden.
Wohngeld können Sie frühestens ab dem Monat erhalten, in dem Ihr Antrag eingeht.
Wohngeld erhalten Sie in der Regel für zwölf Monate. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen. Einen Antrag auf Weiterleistung sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
keine
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, muss die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.