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Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Kindertagesstätten und in Schulen dienen der individuellen Feststellung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfes sowie der Beratung zur Mundgesundheit. Diese Maßnahmen werden jährlich von Zahnärztinnen sowie speziellen Fachkräften des Gesundheitsamtes durchgeführt und richten sich in der Regel an alle Kinder von der Kinderkrippe bis zur 7. Klasse.
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Die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung im Kindergarten erfolgt mit der Einwilligung der Eltern.
In der Schule nehmen alle Schüler an der Untersuchung teil. Die Eltern haben die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, wenn sie die Untersuchung bei ihrem Kind nicht wünschen. Die Mitteilung darüber muss schriftlich am Untersuchungstag vorliegen.
Kindergarten
Die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung im Kindergarten erfolgt meist als Untersuchung in der Gruppe, eine Erzieherin ist anwesend. Spielerische Elemente helfen beim Angstabbau vorm Zahnarztbesuch. Über das Untersuchungsergebnis wird nicht in dieser Runde gesprochen, die Eltern bekommen dafür eine schriftliche Mitteilung übermittelt.
Schule
Die zahnärztliche Untersuchung in der Schule ist in der Regel eine individuelle Einzeluntersuchung. Eltern werden über die Notwendigkeit einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Behandlung informiert, um einen frühzeitigen Therapiebeginn einzuleiten.
Die Zahnärztinnen des Gesundheitsamtes koordinieren außerdem die Durchführung der Gruppenprophylaxe in Kindergärten sowie Schulen des Landkreises Mittelsachsen und betreuen einen Großteil der Einrichtungen selbst. Dabei wird sowohl mit den Kindern altersgerecht das Zähneputzen geübt als auch über die Ernährung und andere Themen der Zahngesundheit gesprochen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.