Was ist Kommunale Wärmeplanung?

Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein strategischer Prozess, bei dem Städte und Gemeinden ihre Wärmeversorgung nachhaltig und zukunftsorientiert gestalten. Ziel ist es, den Wärmebedarf effizient zu decken, den Einsatz fossiler Brennstoffe zu reduzieren und damit einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO₂-Emissionen und zur Energiewende auf lokaler Ebene zu leisten.

Gemäß § 3 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ist die Kommunale Wärmeplanung ein zentrales Instrument zur Entwicklung einer klimafreundlichen kommunalen Infrastruktur. Sie unterstützt Kommunen dabei, lokale Gegebenheiten zu analysieren, regionale Potenziale zu nutzen und individuelle Lösungswege zu entwickeln.

Die KWP umfasst mehrere zentrale Elemente:

1. Wärmebedarfserhebung: Analyse der aktuellen und zukünftigen Wärmebedarfe in der Kommune.

2. Potenzialanalyse erneuerbarer Energien: Ermittlung der Nutzungsmöglichkeiten für Solarthermie, Geothermie, Biomasse, Wärmepumpen oder Abwärmequellen.

3. Infrastrukturplanung: Entwicklung von Konzepten für Wärmeverteilnetze und Technologien zur Einbindung erneuerbarer Energien.

4. Umsetzungsstrategien: Festlegung konkreter Maßnahmen zur Realisierung der Planung, idealerweise in Verbindung mit bestehenden Energie- und Klimaschutzstrategien.

Warum ist Kommunale Wärmeplanung wichtig?

Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist gemäß § 3 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ein zentrales Instrument zur Gestaltung einer zukunftsfähigen kommunalen Infrastruktur. Sie stellt einen entscheidenden Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und zur Umsetzung der Energiewende auf lokaler Ebene dar.

Im Rahmen der KWP analysieren Kommunen ihren Wärmebedarf, identifizieren energetische Einsparpotenziale sowie Potenziale für erneuerbare Energien und entwickeln langfristige Strategien für eine nachhaltige, kostengünstige und CO₂-arme Wärmeversorgung.

Insbesondere im ländlich geprägten Raum Mittelsachsens eröffnet die Wärmeplanung die Chance, regionale Besonderheiten gezielt zu berücksichtigen und individuelle Lösungswege zu entwickeln. Als Landkreis möchten wir Sie dabei unterstützen, diesen Prozess erfolgreich zu gestalten und lokale Ressourcen optimal zu nutzen.

Auf welcher Gesetzlichen Grundlage basiert die Kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung spielt eine zentrale Rolle in der Energiewende und der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Sie dient dazu, den Umstieg auf erneuerbare Energien und effiziente Wärmenutzung systematisch zu planen und umzusetzen. In Sachsen gibt es derzeit kein eigenes Landesgesetz zur kommunalen Wärmeplanung, weshalb sich die rechtliche Grundlage primär aus bundesgesetzlichen Vorgaben ergibt.

1. Bundesgesetzliche Regelungen

1.1. Wärmeplanungsgesetz (WPG, 2024)

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) wurde im Januar 2024 verabschiedet und bildet die wichtigste rechtliche Grundlage für die kommunale Wärmeplanung in Deutschland. Es verpflichtet alle Bundesländer, die Kommunen zur Erstellung eines Wärmeplans anzuhalten.

  • Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 30. Juni 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen
  • Kleinere Gemeinden haben bis 30. Juni 2028 Zeit
  • Ziel ist es, die Wärmeversorgung klimaneutral zu gestalten und fossile Energieträger langfristig zu ersetzen

1.2. Gebäudeenergiegesetz (GEG, 2023)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Vorschriften zur Wärmeversorgung von Gebäuden und steht in engem Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung.

  • Ab 2024 müssen neue Heizsysteme in Neubauten zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
  • Kommunale Wärmepläne sollen sicherstellen, dass Gebäudeeigentümer ihre Heizstrategie an die langfristigen kommunalen Pläne anpassen können.

1.3. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die Grundsätze für Energieversorgungsnetze und hat auch Relevanz für die Fernwärmeplanung.

  • Kommunen müssen sicherstellen, dass ihre Wärmeplanung mit den Netzausbauplänen der Versorgungsunternehmen abgestimmt ist.
  • Es ermöglicht Investitionen in energieeffiziente Wärmenetze und deren Umstellung auf erneuerbare Energien.

2. Landesrechtliche Regelungen in Sachsen

Sachsen hat bisher kein eigenes Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung erlassen. Die Umsetzung der Wärmeplanung erfolgt daher auf Basis der bundesgesetzlichen Vorgaben.

Allerdings gibt es verschiedene Förderprogramme und Leitlinien, die Kommunen in Sachsen bei der Wärmeplanung unterstützen, darunter:

Die kommunale Wärmeplanung spielt eine zentrale Rolle in der Energiewende und der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Sie dient dazu, den Umstieg auf erneuerbare Energien und effiziente Wärmenutzung systematisch zu planen und umzusetzen. In Sachsen gibt es derzeit kein eigenes Landesgesetz zur kommunalen Wärmeplanung, weshalb sich die rechtliche Grundlage primär aus bundesgesetzlichen Vorgaben ergibt.

1. Bundesgesetzliche Regelungen

1.1. Wärmeplanungsgesetz (WPG, 2024)

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) wurde im Januar 2024 verabschiedet und bildet die wichtigste rechtliche Grundlage für die kommunale Wärmeplanung in Deutschland. Es verpflichtet alle Bundesländer, die Kommunen zur Erstellung eines Wärmeplans anzuhalten.

  • Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 30. Juni 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen.
  • Kleinere Gemeinden haben bis 30. Juni 2028 Zeit.
  • Ziel ist es, die Wärmeversorgung klimaneutral zu gestalten und fossile Energieträger langfristig zu ersetzen.

1.2. Gebäudeenergiegesetz (GEG, 2023)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Vorschriften zur Wärmeversorgung von Gebäuden und steht in engem Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung.

  • Ab 2024 müssen neue Heizsysteme in Neubauten zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
  • Kommunale Wärmepläne sollen sicherstellen, dass Gebäudeeigentümer ihre Heizstrategie an die langfristigen kommunalen Pläne anpassen können.

1.3. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die Grundsätze für Energieversorgungsnetze und hat auch Relevanz für die Fernwärmeplanung.

  • Kommunen müssen sicherstellen, dass ihre Wärmeplanung mit den Netzausbauplänen der Versorgungsunternehmen abgestimmt ist.
  • Es ermöglicht Investitionen in energieeffiziente Wärmenetze und deren Umstellung auf erneuerbare Energien.

2. Landesrechtliche Regelungen in Sachsen

Sachsen hat bisher kein eigenes Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung erlassen. Die Umsetzung der Wärmeplanung erfolgt daher auf Basis der bundesgesetzlichen Vorgaben.

Allerdings gibt es verschiedene Förderprogramme und Leitlinien, die Kommunen in Sachsen bei der Wärmeplanung unterstützen, darunter:

  • Förderprogramme der Sächsischen Energieagentur (SAENA) zur Finanzierung von Machbarkeitsstudien und Konzeptentwicklungen.
  • Regionale Klimaschutzstrategien, die eine nachhaltige Energieversorgung auf kommunaler Ebene unterstützen.

3. Bedeutung für Kommunen in Sachsen

Die kommunale Wärmeplanung ist für sächsische Kommunen ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaziele des Bundes und des Landes. Sie ermöglicht eine vorausschauende Planung und bietet eine Grundlage für Investitionen in nachhaltige Wärmeinfrastrukturen.

4. Fazit

Obwohl Sachsen kein eigenes Wärmeplanungsgesetz hat, gelten die bundesweiten Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Kommunen sind verpflichtet, bis 2026 bzw. 2028 eine Wärmeplanung zu erstellen. Die Umsetzung wird durch verschiedene Förderprogramme und regionale Initiativen unterstützt. Damit spielt die kommunale Wärmeplanung eine zentrale Rolle in der Transformation der Energieversorgung in Sachsen

Förderprogramme und Finanzierung

Fördermöglichkeiten für Kommunen in Sachsen zur kommunalen Wärmeplanung
Gemeinden in Sachsen können von verschiedenen Förderprogrammen profitieren, die ihre Wärmeplanung und Klimaschutzprojekte unterstützen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der relevanten Programme mit direkten Links zu weiteren Informationen.

Förderrichtlinie Energie und Klima - Modul 1: Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung

Institution/Projektträger: SAB
Schwerpunkte: Dieses Modul fördert praxisnahe Forschungsprojekte zur Energie- und Klimawende. Kommunen können Mittel beantragen, um innovative Konzepte für die Wärmeplanung und CO₂-Reduktion zu entwickeln und zu testen.

Förderquote: Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses
Ausgaben für projektspezifische Ausrüstung, Miete/Leasing von Ausstattung, Fremdleistungen, Personalausgaben für Personal, soweit diese am Projekt beschäftigt werden, Anmeldung von Schutzrechten, Erwerb von Schutzrechten von Dritten, projektbezogene Betriebsausgaben
Antragsverfahren: Onlineformular der SAB

>>> weitere Informationen (www.revosax.sachsen.de)

Förderrichtlinie Energie und Klima - Modul 2, 4 und 5

Institution: SAB
Schwerpunkte: Diese Module unterstützen gezielt Projekte zur Umsetzung nachhaltiger Energie- und Klimamaßnahmen. Kommunen können Fördermittel für konkrete Projekte im Bereich der Wärmeplanung und erneuerbaren Energien beantragen.

Förderquote: Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses
Ausgaben für projektspezifische Ausrüstung, Miete/Leasing von Ausstattung, Fremdleistungen, Personalausgaben für Personal, soweit diese am Projekt beschäftigt werden, Anmeldung von Schutzrechten, Erwerb von Schutzrechten von Dritten, projektbezogene Betriebsausgaben
Antragsverfahren: Förderportal SAB

>>> weitere Informationen (www.revosax.sachsen.de)

 

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)  

Institution/Projektträger: Agentur für kommunalen Klimaschutz und Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Schwerpunkte: Gefördert wird die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch fachkundige externe Dienstleister . Diese erarbeiten auf Basis fundierter Analysen verschiedene Szenarien für eine zukunftsfähige Wärmeversorgung. Die daraus resultierenden Strategien umfassen konkrete Maßnahmenkataloge, Prioritäten sowie einen Umsetzungszeitplan. 

Förderquote: Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

  Förderquote bis 31.12.2023:

  •   Regelförderung: 90 %  

  •   Finanzwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten: 100 %

  Förderquote ab 01.01.2024:

  •   Regelförderung: 60 %

  •   Finanzwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten: 80

Die maximal förderfähigen Ausgaben betragen 20.000 €, wobei die Mindestzuwendung 5.000 € nicht unterschreiten darf. Finanzwache Kommunen sind im Förderzeitraum von der Eigenbeteiligung befreit. Antragsverfahren: Onlineformular über Easy-Online
Antragsfrist: Anträge können fortlaufend bis zum 31.12.2027 eingereicht werden.

>>> weitere Informationen

Veranstaltungen

21.05.2025, 10:00 - 13:00 Uhr: SAENA - Akteursbeteiligung in der kommunalen Wärmeplanung - Online-Workshop zur Beteiligung der Öffentlichkeit, weitere Informationen

02.10.2025, 09:30 - 16:00 Uhr: SAENA - Fachtagung zur kommunalen Wärmeplanung, Konferenzzentrum SABPirnaische Straße 9 in 01069 Dresden, weitere Informationen