Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

20.07.2017

Gemäß § 3a UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht: Die Alternativ Energien GmbH Memmendorf, Am Memmendorfer Park 1, 09569 Oederan, beantragte mit Datum vom 04.04.2017 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m der Nummer 8.6.3.2 und 1.2.2.2 des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der derzeit geltenden Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen BHKW inkl. Peripherie und Trafo, Vergrößerung des Gasspeichers auf dem Nachgärer und dem Gärrückstandslagern am Standort in Oederan, OT Hartha, Hainichener Straße 54 auf den Flurstücken 155/5, 155/6 und 155/7 der Gemarkung Hartha. Das beantragte Vorhaben ist in Nr. in der Nr. 8.4.2.1; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. der Anlage 2 des UVPG. Des Weiteren ist das beantragte Vorhaben in der Nr. 1.2.2.2; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. der Anlage 2 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung einschließlich der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen BHKW inkl. Peripherie und Trafo, Vergrößerung des Gasspeichers auf dem Nachgärer und dem Gärrückstandslagern keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2, 2. Halbsatz, UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3a Satz 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.                         Freiberg, den 14.07.2017                                                                            gez. Matthias Damm
Landrat