Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen nach § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a. F.

07.02.2018

Die Teilnehmergemeinschaft Thierbach (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Thierbach, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung und Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist –  FlurbG – in Verbindung mit § 18 Abs. 2 FlurbG und § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist – AGFlurbG – den Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) für das Verfahren Flurbereinigung Thierbach auf. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 und 06. Dezember 2017 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft die 3. Änderung des Planes zur Genehmigung eingereicht.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.

Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.

Die von der Teilnehmergemeinschaft Thierbach vorgelegten, entscheidungserheblichen Unterlagen wurden gemäß § 74 Abs.1 UVPG in Verbindung mit § 3c UVPG a. F. dieser Einzelfallprüfung unterzogen. Sie ergab, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist gemäß § 74 Abs.1 UVPG in Verbindung mit § 3a S. 3 UVPG a. F. nicht selbständig anfechtbar.

Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß den Regelungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.

Döbeln, den 2. Februar 2018

Obere Flurbereinigungsbehörde

gez. i. V. Kautz

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation