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18.01.2019
Die SM Sächsisches Metallwerk Freiberg GmbH, Zuger Straße 13, 09599 Freiberg, beantragte mit Datum vom 11.12.2017 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung (Erweiterung des Schmelzbetriebes und der Gießerei) der bestehenden Nichteisen-Metallgießerei (Anlage nach den Nrn. 3.4.1, 3.8.1 und 8.12.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) auf den Flurstücken 2886, 2886/1 und 2887/1 der Gemarkung Freiberg.
Die beantragte Änderung umfasst im Einzelnen:
Die Anlage/das beantragte Vorhaben ist den Nrn. 3.5.2, Spalte 2 und 8.7.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Das Änderungsvorhaben bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG sowie der Anlage 3 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die geplanten Maßnahmen unmittelbar auf dem seit Jahrzehnten bestehenden Betriebsgelände der SM Sächsisches Metallwerk Freiberg GmbH stattfinden. Die neue Halle soll im Bereich der alten (abzureißenden) Zerspanungshalle (Rückbau von 3 Gebäuden) auf bereits versiegelten Flächen am westlichen Ende des Betriebsgeländes errichtet werden. Das Vorhaben befindet sich in keinem Schutzgebiet i. S. der §§ 13 bis 19 SächsNatSchG. Gesetzlich geschützte Biotope (vgl. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG) werden vom Vorhaben nicht berührt. Es sind keine Natura 2000-Gebiete, Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete betroffen.
Die durch die Änderung zusätzlich entstehenden Geräuschemissionen sind für die Immissionsorte nicht relevant. Angesichts der geringen Emissionsmassenströme sind auch keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Hinblick auf das Schutzgut Luft zu erwarten. Es erfolgt keine Erweiterung über den erschlossenen Standort hinaus, wobei die geplanten Maßnahmen auf bereits versiegelten Flächen realisiert werden.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 17.01.2019
gez. Matthias Damm
Landrat
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