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22.06.2020
Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V150 (Anlage nach Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV) auf den Flurstücken Nr. 198 und 205 der Gemarkung Sitten und Rückbau einer WEA vom Typ TW 1.5 auf dem Flurstück Nr. 197 der Gemarkung Sitten sowie Rückbau von 2 Fundamenten und 2 Trafo-stationen auf den Flurstücken Nr. 199/1 und 204 der Gemarkung Sitten
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Windpark Sitten GmbH & Co. KG, Kühnehöfe 1 in 22761 Hamburg, beantragte mit Datum vom 19.06.2019 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V150 (Anlage nach Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV) auf den Flurstücken Nr. 198 und 205 der Gemarkung Sitten unter Rückbau einer WEA vom Typ TW 1.5 auf dem Flurstück Nr. 197 der Gemarkung Sitten sowie Rückbau von 2 Fundamenten und 2 Trafostationen auf den Flurstücken Nr. 199/1 und 204 der Gemarkung Sitten.
Das beantragte Vorhaben ist in der Nr. 1.6.2; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben der Windpark Sitten GmbH & Co. KG an einem Standort befindet, welcher in dem Vorrang- und Eignungsgebiet für Windenergienutzung „Sitten“ liegt. Es erfolgt kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft, da das geplante Repowering in einem bereits vorhandenen Windpark erfolgen soll. Weiterhin ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche oder Schattenwurf durch das Vorhaben zu rechnen. Der Vorhabenstandort befindet sich gemäß der Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG nicht in wasserrechtlichen Schutzgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten sowie in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder sonstigen sensiblen Gebieten. Die Auswirkungen des Vorhabens sind angesichts der bereits bestehenden Vorbelastungen des Windenergiestandortes weder so schwer noch so komplex, dass sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auslösen würden. Demnach lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens der Windpark Sitten GmbH & Co. KG gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 11.06.2020
gez. Matthias Damm
Landrat