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12.11.2018
Die Teilnehmergemeinschaft Diethensdorf (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Diethensdorf, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Flurbereinigung Diethensdorf auf. Mit Schreiben vom 29. März 2018 und 08. November 2018 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft die 1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG zur Prüfung eingereicht.
Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist – AGFlurbG –.
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.
Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:
Insbesondere waren folgende
maßgebend:
1. Merkmale der Vorhaben
Bei den neu in das Vorhaben aufzunehmenden Wegebaumaßnahmen handelt es sich um den Ausbau bzw. die Ausweisung bereits vorhandener Wege. Die neu in das Vorhaben aufzunehmenden wasserbaulichen Anlagen stellen Maßnahmen an bereits vorhandenen Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage dar. Insgesamt werden mit den umzusetzenden Maßnahmen nahezu keine natürlichen Ressourcen zusätzlich in Anspruch genommen. Es erfolgt lediglich eine zusätzliche Versiegelung von bereits als Verkehrsflächen in Anspruch genommener Flächen. Nur im Bereich der Maßnahme Voselsbach-Waldweg Teil 2 und eines Teilabschnittes der Maßnahme Wurzelbergweg erfolgt die Inanspruchnahme von derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für diesen zusätzlichen Flächenverbrauch erfolgt jedoch ein ausreichender Ausgleich bzw. Ersatz durch die im Rahmen des Gesamtvorhabens umzusetzenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2. Standort der Vorhaben
Für die Baufelder der umzusetzenden Maßnahmen bestehen keine besonders zu beachtenden Nutzungs- oder Qualitätskriterien. Mit Ausnahme der Maßnahmen Voselsbach-Waldweg Teil 1, Voselsbach-Waldweg Teil 2 und Wurzelbergweg sind von den Maßnahmen auch keine besonderen Schutzkriterien betroffen. Im Rahmen der durch die Teilnehmergemeinschaft durchgeführten FFH-Verträglichkeitsvor-prüfung konnte ausgeschlossen werden, dass durch die Maßnahmen Voselsbach-Waldweg Teil 1, Voselsbach-Waldweg Teil 2 und Wurzelbergweg erhebliche Beeinträchtigungen für die das Verfahrensgebiet tangierenden FFH-Gebiete zu befürchten sind.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die durch die Umsetzung der Maßnahmen der Planänderung eintretenden ökologisch relevanten und naturschutzrechtlich auszugleichenden Eingriffe in den Naturhaushalt werden vollständig durch die im Rahmen des Gesamtvorhabens umzusetzenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert.
Die darüber hinaus allenfalls temporären und nicht als erheblich einzustufenden Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter beschränken sich im Wesentlichen auf die jeweiligen Bauphasen der Maßnahmen. Es handelt sich dabei um allgemeine mit der Ausführung von Baumaßnahmen, verbundenen Gefahren, welche durch die Einhaltung einschlägiger DIN-Normen und Schutzvorschriften weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Langfristig tragen die umzusetzenden Maßnahmen zur Verbesserung der im Verfahrensgebiet bestehenden Verhältnisse bei. Sie führen insbesondere zu einer Verbesserung des Schutzes vor wild abfließenden Oberflächenwässern und zum Schutz vor Bodenerosionen durch Bodenabtrag im Zusammenhang mit den derzeitigen Überflutungsereignissen.
Insgesamt hat das Vorhaben der Teilnehmergemeinschaft daher langfristig einen positiven Einfluss auf die relevanten Schutzgüter.
4. Vorkehrungen
Durch die in die Genehmigungsentscheidung aufzunehmenden Auflagen zur Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen und Schutzvorschriften können die potentiell mit der Ausführung von Baumaßnahmen verbundenen Gefahren auf unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Fehlfunktionen der eingesetzten Technik reduziert werden. Weitere Vorkehrungen sind nicht angezeigt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.
Döbeln, den 9. November 2018
Obere Flurbereinigungsbehörde
gez. Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation