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30.09.2019
Mit Datum vom 08.07.2019 wurde, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2012; zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf dem Flurstück 1026 in der Gemarkung Gahlenz, der Stadt Oederan beantragt.
Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hat. Das Vorhaben führt zur Aufwertung der Fläche und der Landschaftsbildes und trägt zur Erhöhung der Artenvielfalt bei.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 13. September 2019
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm
Landrat