Auf der Grundlage
- des § 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466),
- des §§ 3, 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),
- der Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3)
- Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010 (Mittelsachsenkurier 06/10 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)
erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 6. Dezember 2018 folgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
1. § 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landkreis Mittelsachsen ist in drei Bereiche Organisatorische Leiter Rettungsdienst (im Folgenden OrgL-Bereiche) untergliedert:
- OrgL-Bereich I: besteht aus den Rettungswachenbereichen Burgstädt, Penig und Rochlitz mit Außenstelle Geringswalde,
- OrgL-Bereich II: besteht aus den Rettungswachenbereichen Mittweida, Frankenberg, Hainichen, Leisnig und Döbeln mit Außenstelle Naußlitz,
- OrgL-Bereich III: besteht aus den Rettungswachenbereichen Dittmannsdorf, Mulda, Clausnitz, Eppendorf, Flöha und Freiberg mit Außenstelle Brand-Erbisdorf.“
2. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Je angefangener Einsatzstunde eines OrgL-Einsatzes erhält der diensthabende OrgL eine Einsatzpauschale von 20,00 Euro.“
3. In § 2 wird folgender Abs. 4 eingefügt: „Die Abrechnung der Aufwandsentschädigung erfolgt monatlich in Form der Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.“
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landkreis Mittelsachsen ist unterteilt in zwei Einsatzbereiche der Leitenden Notärzte (im Folgenden LNA-Bereiche):
- a) LNA-Bereich I: bestehend aus den Rettungswachenbereichen Mittweida, Frankenberg, Hainichen, Leisnig und Döbeln mit der Außenstelle Naußlitz, Rochlitz mit der Außenstelle Geringswalde, Penig und Burgstädt
- b) LNA-Bereich II: bestehend aus den Rettungswachenbereichen Freiberg mit Außenstelle Brand-Erbisdorf, Dittmannsdorf, Mulda, Clausnitz, Eppendorf und Flöha.“
5. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Je angefangener Einsatzstunde eines LNA-Einsatzes erhält der diensthabende LNA eine Einsatzpauschale von 30,00 Euro.“
6. In § 4 wird folgender Abs. 6 eingefügt: „Die Abrechnung der Aufwandentschädigung erfolgt monatlich in Form der Anlage 2. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Freiberg, 6. Dezember 2018
gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlagen