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27.12.2018
1. Ziffer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:
3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten
Die nachstehenden Werte beschreiben den Mietpreis pro Quadratmeter und Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Bedarfsgemeinschaften
mit Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Wohnfläche | bis 50 m² | bis 60 m² | bis 75 m² | bis 85 m² | bis 95 m² |
Mietkategorie I | 295,50 € | 344,40 € | 423,75 € | 455,60 € | 516,80 € |
Mietkategorie II | 287,50 € | 339,60 € | 406,50 € | 447,10 € | 492,10 € |
Mietkategorie III | 283,50 € | 334,20 € | 409,50 € | 432,65 € | 481,65 € |
Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen konnten keine Richtwerte für die Angemessenheit ermittelt werden. Im Regelfall müssen daher die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen werden. Eine Kostensenkung kann nur im Wege der Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn eine günstigere große Wohnung im örtlichen Vergleichsraum vorhanden und tatsächlich verfügbar ist.
Entsprechendes gilt in Bezug auf den Richtwert in der Mietkategorie II für Bedarfsgemeinschaften mit fünf Personen: Für diese Wohnungsgröße gab es zum Untersuchungszeitpunkt der Fortschreibung 2018 nicht genügend Mietangebote, um eine belastbare Aussage über die Verfügbarkeit zu treffen. Deshalb müssen auch diesbezüglich Einzelfallprüfungen vorgenommen werden.
2. Inkrafttreten
Diese Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 14. Dezember 2016 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Freiberg, den 6. Dezember 2018
gez. Matthias Damm
Landrat