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13.09.2022
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:
Die GGF Gebäudemanagementgesellschaft mbH Frankenberg mit Sitz in 09669 Frankenberg, Humboldtstraße 21, beantrage mit Datum vom 29.06.2022 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung und Modernisierung des Heizwerkes Frankenberg durch die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke für den Einsatz von vorwiegend Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 999 kW.
Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 1.2.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 - 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhaben innerhalb eines Bestandsgebäudes realisiert wird und es dadurch zu keiner zusätzlichen Flächenversiegelung kommt.
Blockheizkraftwerke arbeiten nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Dabei wird die eingesetzte Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme umgewandelt. Der Wirkungsgrad der geplanten BHKW liegt bei über 95 %. Durch den Einbau der Anlagen wird der Gesamtwirkungsgrad des Heizwerkes Frankenberg erhöht. Der Primärenergiefaktor des Heizwerkes wird auf unter 0,5 abgesenkt. Im Ergebnis erhöht sich die Energieeffizienz und die Emissionen verringern sich.
In ca. 180 Meter Entfernung vom geplanten Vorhaben befindet sich in südwestlicher Richtung das Biotop „Eichenwälder und Felsbiotope am Hammerberg“. In ca. 180 m Meter Entfernung in südlicher Richtung befindet sich das Biotop „Eichen-Hainbuchen-Wald nördlich des Mühlbaches“.
Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele bzw. eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlung im Wirkbereich der Maßnahme ist nach aktueller Kenntnislage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung durch die vorhandene Anlage jedoch nicht festzustellen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 31.08.2022
gez. Dirk Neubauer
Landrat
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