Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
19.11.2019
Der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen hat in seiner Sitzung am 09.10.2019 auf der Grundlage
folgende Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungs-gebühren im Landkreis Mittelsachsen - Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 14.12.2017, beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
1. Der § 1 wird wie folgt gefasst
§ 1
Gebührenerhebung und Verwaltungshelfer
(1) Der Landkreis Mittelsachsen – nachfolgend Landkreis genannt – erhebt für die Entsorgung von Abfällen im gesamten Entsorgungsgebiet und der damit verbundenen Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung und zur Deckung des ihm dabei und beim Vorhalten und der Inanspruchnahme von Leistungen entstehenden Aufwandes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gebühren.
(2) Die EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH (EKM) wird als Verwaltungshelfer im Sinne von § 4 SächsKAG ermächtigt, im Namen des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Abfallgebühren nach dieser Satzung die jeweils erforderlichen Abfallgebührenbescheide nach Maßgabe dieser Satzung zu erlassen sowie Mahnschreiben im Namen des Landkreises zu erstellen und zu versenden. Zur Vornahme von Vollstreckungsakten ist die EKM nicht ermächtigt.
2. Der § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4
Gebührensätze
(1) Die behälterbezogene Festgebühr für Restabfallbehälter gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung beträgt als Monatsanteil der Jahresgebühr für:
(a) MGB 80 l 3,20 Euro/Monat | ||
(b) MGB 120 l 4,80 Euro/Monat | ||
(c) MGB 240 l 9,60 Euro/Monat | ||
(d) MGB 1100 l 44,00 Euro/Monat. |
(2) Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:
(a) MGB 80 l 4,20 Euro/Entleerung | ||
(b) MGB 120 l 6,30 Euro/Entleerung | ||
(c) MGB 240 l 12,60 Euro/Entleerung | ||
(d) MGB 1100 l 57,75 Euro/Entleerung. |
(3) Die Umstellungsgebühr für die Umstellung von Abfallbehältern nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung beträgt 7,50 Euro pro Behälter.
(4) Die Gebühr für einen zur Entsorgung zugelassenen 80 l - Restabfallsack gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung beträgt pro Restabfallsack 4,50 Euro.
(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 39,67 Euro/m³.
(6) Die Gebühr für die Entsorgung von Garten- und Grünabfällen bei der Abgabe an den Wertstoffhöfen gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung beträgt 20,50 Euro/m³.
(7) Die gesonderte Entsorgungsgebühr gemäß § 2 Abs. 7 dieser Satzung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung bemessen. Unberührt davon bleibt die Befugnis des Landkreises, im Rahmen des rechtlich Zulässigen zusätzlich Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und Bußgelder zu erheben.
(8) Bei branchenüblichen Sonderformen der Entsorgung gemäß § 10 Abs. 3 der Aws bei Behälterstellung durch den Landkreis werden folgende Gebühren erhoben:
Bei von Satz 1 abweichenden branchenüblichen Sonderformen wird nach den tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abgerechnet.
(9) Der auszukehrende Erlös für, an Schulen und Kindergärten per Vereinbarung mit der EKM, separat eingesammelten Altpapier gemäß § 14 Abs. 3 der Aws beträgt pro Entleerung eines Papierbehälters:
MGB 1.100l 10,00 Euro/Entleerung.
Der auszukehrende Erlös wird nach Maßgabe des „Index der Großhandelsverkaufspreise - Altpapier und Altmetalle - Lange Reihen“, darin Index für „Zeitungen und Illustrierte sowie Deinkingware“ angepasst, was dem Statistischen Bundesamt (Wiesbaden) zugrunde liegt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Freiberg, 10.10.2019
gez. Matthias Damm Siegel
Landrat
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.