Feststellung des Jahresabschlusses 2018 und Verwendung des Jahresgewinns

30.07.2020

Gemäß § 34 Abs. 1 SächsEigBVO i. V. mit §§ 62 Abs. 5, 29 Abs. 2 SächsKomZG und § 1 Abs. 5 der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 14./29.11.2017 stellt der Liquidator für das Wirtschaftsjahr 2018  folgenden Jahresabschluss fest:

Feststellung des Jahresabschlusses

Bilanz

1.1 Bilanzsumme 1.703.574,58 €
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf  
  - das Anlagevermögen 0,00 €
  - das Umlaufvermögen 1.703.574,58 €
  - die Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf  
  - das Eigenkapital 1.667.521,27 €
  - Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 0,00 €
  - Sonderposten aus der Nutzungsüberlassung von Anlagevermögen 0,00 €
  - Rückstellungen 36.027,60 €
  - Verbindlichkeiten 25,71 €
  - Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €

GuV

1.2 Jahresgewinn 31.892,67 €
1.2.1 Summe der Erträge 456.758,24 €
1.2.2 Summe der Aufwendungen 425.865,57 €

Umgang mit dem Jahresgewinn

Der Jahresgewinn in Höhe von insgesamt                                                                                     31.892,67 € entfällt

- auf den Kostenträger „Rettungsdienst“ in Höhe von                                                                   - 21.111,28 €

- auf den Kostenträger „Brandschutz und sonstige Dienstleistungen“  in Höhe von                + 53.003,95 €

Der Jahresfehlbetrag des Kostenträgers „Rettungsdienst“ in Höhe von                                       - 21.111,28 €

ist auf neue Rechnung  vorzutragen.                                                                                                                

Der Jahresgewinn des Kostenträgers „Brandschutz und sonstige Dienstleistungen“ in Höhe von 53.003,95 €

ist auf neue Rechnung  vorzutragen.

Die Vorträge des Wirtschaftsjahres 2018 auf neue Rechnung sind im Rahmen der Gesamtabwicklung des Rettungszweckverbandes nach Liquidation entsprechend der in der Auseinandersetzungsvereinbarung getroffenen Festlegungen zu behandeln.

Entlastung der vom Liquidator Beauftragten für das Wirtschaftsjahr 2018

Auf der Grundlage der nach § 34 SächsEigBVO i. V. mit §§ 62 Abs. 5, 29 Abs. 2 SächsKomZG, § 1 Abs. 5 der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 14./29.11.2017  getroffenen Entscheidungen zum Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2018 in Verbindung mit dem vorliegenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (Landkreis Mittelsachsen) unter Einschluss der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks am 25. November 2019 der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Leipzig und keiner durch die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise Leipzig und Mittelsachsen das Ergebnis beeinflussender Feststellungen am 28. November 2019 wird die vom Liquidator Beauftragte für das Wirtschaftsjahr 2018 entlastet.   

Borna, 15.12.2019

gez. Henry Graichen

Verbandsvorsitzender

 

Mit Bericht vom 25. November 2019 über die Prüfung des Lageberichts und des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2018 des Rettungszweckverbandes wurde von der beauftragten BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hamburg – Zweigniederlassung Leipzig - der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zur Übereinstimmung der Buch- und Wirtschaftsführung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze – wie folgt – erteilt:

„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln

(Landkreis Mittelsachsen), Grimma

PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben den Jahresabschluss des Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (Landkreis Mittelsachsen), Grimma, — bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (Landkreis Mittelsachsen) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes ild der Vermögens- und Finanzlage des Rettungszweckverbandes zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 018 bis zum 31. Dezember 2018 und vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Rettungszweckverbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss entspricht den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB i. V. m. § 33 Abs. 1 SächsEigBVO erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

GRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSURTEILE

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB i. V. m. § 32 Abs. 2 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Rettungszweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

HERVORHEBUNG EINES SACHVERHALTS

Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter in dem Abschnitt „I. Allgemeine Angaben“ des Anhangs und „I. Allgemeines“ des Lageberichts, welche den Beschluss zur Auflösung des Rettungszweckverbandes und die darauf basierende Bilanzierung unter Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit beschreiben. Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht sind diesbezüglich nicht modifiziert

VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS UND DEN LAGEBERICHT

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Rettungszweckverbandes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Rettungszweckverbandes zur geordneten Auflösung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der geordneten Auflösung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage der Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Rettungszweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 2   SächsEigBVO zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss

als Ganzes frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen

ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Rettungszweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 2   SächsEigBVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass

eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB i. V. m. § 32 Abs. 2 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlugen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Rettungszweckverbandes abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen darüber, ob die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die gesetzlichen Vertreter unter Abkehr von der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Rettungszweckverbandes zur geordneten Auflösung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unsere Prüfungsurteile zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Rettungszweckverband die geordnete Auflösung ihrer Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Rettungszweckverbandes vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Rettungszweckverbandes.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Leipzig, 25. November 2019

BDO AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Hammer       ppa. Funk

Wirtschaftsprüferin Wirtschaftsprüfer