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04.08.2020
Mit Datum vom 20.05.2020 wurde, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf einer Teilfläche des Flurstückes 272/1 in der Gemarkung Zug, der Stadt Freiberg beantragt.
Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 16. Juli 2020
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm