Antrag der BAUER Recources GmbH auf Erhöhung der Lagerkapazität und Änderung der Abfallstoffe der Bodensanierungsanlage Hirschfeld, Gemeinde Reinsberg

06.12.2019

Auf der Grundlage von § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. §§ 8 bis 10 und 12 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird Folgendes bekannt gegeben:

Die BAUER Resources GmbH (Sitz: Bauer Straße 1 in 86529 Schrobenhausen) beantragt gemäß § 16 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Bodensanierungsanlage am Standort Reinsberger Straße 26 in 09632 Reinsberg/OT Hirschfeld (FlStNr. 625/5, 633/2, 633/3, 336/7, 336/9, 338/2, 328/1 sowie Teilflächen der FlStNr. 625/2 und 633/1 Gemarkung Hirschfeld, Gemeinde Reinsberg). Die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage umfasst derzeit

  • die biologische Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und Böden einschließlich der Behandlung durch Vermengen, Vermischen und Konditionieren (Nr. 8.6.1.1, Nr. 8.6.2.1, Nr. 8.7.1.1, Nr. 8.7.2.1 und Nr. 8.1.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)
  • die mechanische Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mittels Sieb- und Brecheranlage (Nr. 8.11.2.1 und Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)
  • die zeitweilige Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen von 4.800 t im Zwischenlagerbereich und 6.000 t in den biologischen Behandlungsbecken (Nr. 8.12.1.1 und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)
  • eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung einschließlich zeitweiliger Lagerung bis max. 6.000 t nicht gefährlichen Bauschutts (Nr. 8.11.2.4 und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).

Der Gesamtjahresdurchsatz der Anlage an Abfällen beträgt 120.000 t, wobei der gleiche Abfall gegebenenfalls verschiedene Behandlungsschritte durchläuft.

Mit der beantragten Änderung soll die Lagerkapazität im Zwischenlagerbereich von 4.800 t um 8.200 t auf 13.000 t gefährliche und nicht gefährliche Abfälle erhöht werden. Weiterhin sollen 30 Abfallschlüsselnummern entfallen und 20 neu hinzukommen, u. a. gefährliche Schlämme. Eine Erhöhung des genehmigten Jahresdurchsatzes von 120.000 t erfolgt nicht. Bauliche Änderungen sind nicht geplant. Die Änderung wird auf den bereits vorhandenen Flächen realisiert.

Die Inbetriebnahme der beantragten Änderung soll voraussichtlich im II. Quartal 2020 erfolgen.

Zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde (Postanschrift: Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, elektronisch: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de).

Den Antragsunterlagen liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:

  • Antragsformular nach BImSchG nebst ergänzenden Unterlagen, insbesondere
    • allgemein verständliche Kurzbeschreibung des Vorhabens nach § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV
    • Anlagen-, Verfahrens- und Betriebsbeschreibung,
    • Übersichts- und Lagepläne
  • Emissions- und Immissionsprognose für Luftschadstoffe und Gerüche

Da mit der Änderung auch die Lagerkapazität für die Lagerung gefährlicher Schlämme erhöht wird und das Änderungsvorhaben damit in die Nr.8.7.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) einzuordnen ist, war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 7 i. V. m. Anlage 3 des UVPG erforderlich.

Diese Vorprüfung führte die Genehmigungsbehörde mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Erhöhung der Lagerkapazität keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, da die Änderung auf dem bereits vorhandenen Anlagengelände mit entsprechender Anlagentechnik und Schutzmaßnahmen realisiert wird. Es kommt zu keiner relevanten Erhöhung der Lärmemissionen, da insbesondere der Anlagendurchsatz nicht erhöht wird. Die Zusatzbelastung an Gerüchen liegt unterhalb des Irrelevanz-Kriteriums. Die Immissionsgesamtbelastung an Schwebstaub und Staubniederschlag hält die zulässigen Immissionswerte sicher ein. Eine zusätzliche Umweltbelastung zur Bestandsanlage ist durch die Erhöhung der Lagerkapazität somit nicht gegeben. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.

Die Feststellung der Genehmigungsbehörde zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht selbstständig anfechtbar ist.

Der Genehmigungsantrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, in der Zeit vom

13. Dezember 2019 bis einschließlich 13. Januar 2020

für jedermann zur Einsichtnahme an folgenden Stellen aus:

Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle: Leipziger Straße 4 in 09599 Freiberg im Zimmer V-202

  Montag nach Terminvereinbarung (telefonisch unter 03731/799-4183 möglich)
  Dienstag 09:00 – 18:00 Uhr
  Mittwoch nach Terminvereinbarung (telefonisch unter 03731/799-4183)
  Donnerstag 09:00 – 18:00 Uhr
  Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
     

Hinweis: Am 23., 24. und 31. Dezember 2019 ist das Landratsamt Mittelsachsen geschlossen, ersatzweise ist dafür am 18. Dezember 2019 von 09:00 – 12:00 geöffnet.

Gemeindeverwaltung Reinsberg, Bürgerbüro, Zimmer 1, Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg

  Montag geschlossen
  Dienstag 10:00 – 12:00 Uhr
  Mittwoch geschlossen
  Donnerstag 13:00 – 18:00 Uhr
  Freitag geschlossen
     

Hinweis: Am 24. und 31. Dezember 2019 ist die Gemeindeverwaltung Reinsberg geschlossen. Ersatzweise ist dafür am 27. Dezember 2019 von 09:30 – 12:00 Uhr geöffnet.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Genehmigungsbehörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom

13. Dezember 2019 bis einschließlich 13. Februar 2020

schriftlich bei den vorgenannten Stellen oder elektronisch erhoben werden.

Einwendungen über einfache E-Mail sind an das E-Mail-Postfach: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de zu richten.

Alternativ besteht die Möglichkeit, Einwendungen durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz zu erheben. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de.

Verschlüsselte E-Mails bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehene Einwendungen senden Sie bitte an egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.

Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Einwendungen, die Name und Adresse nicht eindeutig erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, werden ebenfalls nicht berücksichtigt (§ 17 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden.

Die Einwendungsschreiben werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Als Erörterungstermin wird der 

25. März 2020 um 9:00 Uhr 

bestimmt. An diesem Termin werden im DGZ – Dörflichen Gemeinschaftszentrum, Badstraße 5 in 09629 Reinsberg die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Eine gesonderte Einladung ergeht nicht.

Der Erörterungstermin kann u.a. entfallen, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde keiner Erörterung bedürfen oder Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden. Diese Entscheidung als auch ggf. eine Verlegung des Termins wird nach Ende der Einwendungsfrist im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen sowie auf der Internetseite unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html öffentlich bekannt gegeben.

Der Erörterungstermin ist öffentlich; im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. An der Erörterung selbst können jedoch nur diejenigen Personen teilnehmen, die frist- und formgerecht Einwendungen erhoben haben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, können sich von einem Bevollmächtigen im Termin vertreten lassen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG an den vorgenannten Stellen öffentlich bekannt gemacht. Danach wird der Bescheid der Antragstellerin zugestellt. Die Zustellung an die Personen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren betreffend Beschwerden und Einwendungen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann.

In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person.

Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder Landratsamt Mittelsachsen, Ref. Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 27. November 2019
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Matthias Damm
Landrat