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22.02.2023
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:
Die Radeberger Gruppe KG, c/o Freiberger Brauhaus GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Am Fürstenwald, beantragte mit Datum vom 05.01.2023 (Posteingang vom 17.01.2023) gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Gärkapazität von 2.055 hl/d auf 2.568 hl/d durch Aufstellung von vier Drucktanks mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1.500 hl am o. g Standort.
Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 7.26.3 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des in Planung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 035 der Stadt Freiberg „Industriegebiet am Fürstenwald/Braustätte“ befindet. Der Vorhabenstandort befindet sich demnach in einem Gebiet mit industrieller Vorprägung, insbesondere sind bereits Tankanlagen vergleichbarer Art (25 Drucktanks und 15 Gärtanks) vorhanden.
Durch das Vorhaben sind keine Einträge in Boden, Gewässer und Grundwasser zu besorgen. Naturdenkmäler wie Teiche und der Steinbruch Münzbachtal befinden sich größerer Entfernung und werden durch das Vorhaben nicht beeinflusst.
Es bestehen keine Kumulationseffekte mit anderen Vorhaben.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 01.02.2023
gez. Dirk Neubauer
Landrat