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26.02.2019
Mit Datum vom 26.11.2018 wurde, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert am 02. April 2014 (SächsGVBl. 2014 S. 270) eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf den Flurstücken 953/1, 956/1 und 957/2 in der Gemarkung Nassau, der Stadt Frauenstein beantragt.
Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass sich das Vorhaben teilweise in einem Gebiet mit besonderer avifaunistischer Bedeutung, dem Waldlebensraum „Töpferwald Holzhau“ befindet. Das Vorhaben befindet sich ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet „Osterzgebirge“. Auf die betroffenen Schutzgebiete hat das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Das Vorhaben dient der Erhöhung der Grundwasserspeicherung, der Erosionsminderung und der Humusneubildung. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 28. Januar 2019
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm
Landrat