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17.09.2025
Die Richtlinie über die Gewährung eines Stipendiums für Medizinstudierende wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beginnend mit dem Wintersemester 2020/2021,“ gestrichen. Die Worte „Studierenden der Humanmedizin“ werden durch „Studierenden der Human- oder Zahnmedizin“ ersetzt. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „bis zu zehn Studierende“ die Worte „der Humanmedizin“ gestrichen.
In Absatz 2 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“.
In Absatz 3 wird „der Antragstellenden“ durch „der Bewerberinnen/Bewerber“.
In Absatz 1 wird nach den Worten „die Fachrichtung Humanmedizin“ ergänzt „oder Zahnmedizin“.
In Absatz 2 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“. Das Wort „Medizinstudium“ wird ersetzt durch „Studium“.
In Absatz 4 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“. Am Satzende wird nach „teilzunehmen“ ergänzt „und nach Möglichkeit die angebotenen Stipendiatentreffen zu besuchen“.
In Absatz 5 Satz 1 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“. In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Allgemeinmediziner“ ersetzt durch „Allgemein- bzw. Zahnmediziner/-in“.
In Absatz 7 Satz 1 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“. In Satz 1 Punkt 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „achtzehn“ ersetzt.
Neu eingefügt wird Absatz 8 „Die Stipendiatinnen/Stipendiaten sind angehalten sich in der Nachförderphase in ALUMNI-Aktivitäten einzubringen.“
Absatz 8 wird neu Absatz 9.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Stipendium wird
a) Studierenden der Humanmedizin für die Dauer von bis zu 13 Semestern gewährt und
b) Studierenden der Zahnmedizin für die Dauer von bis zu 11 Semestern gewährt.
Phasen in denen die Auszahlung ruht (vgl. § 6) verlängern den Auszahlungszeitraum höchstens bis zu 13 bzw. 11 Semestern.“
Neu eingefügt wird Absatz 3:
„(3) Die Höhe des Stipendiums beträgt 400 EURO (in Worten: vierhundert) monatlich und setzt sich zusammen aus:
a) 300 EURO leistungsgebundener Förderung und
b) 100 EURO zweckgebundener Förderung für Studienmaterialien (sog. Büchergeld).“
In der Überschrift wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“.
In Satz 1 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“.
Nach Buchstabe a) wird neu eingefügt:
„b) Während des Studiums haben die Stipendiatinnen/Stipendiaten Nachweise über Praktika in geeigneter Form eigenverantwortlich vorzulegen.“
Der bisherige Buchstabe b) wird zu Buchstabe c) (neu).
Im Buchstabe c) (neu) wird nach „§ 33 ÄapprO“ ergänzt „bzw. § 81 ZApprO“.
Der bisherige Buchstabe c) wird zu Buchstabe d) (neu). Der neue Buchstabe d) wird in Satz 1 und 2 vor „Stipendiaten“ jeweils ergänzt um „Stipendiatinnen/“.
Der bisherige Buchstabe d) wird zu Buchstabe e) (neu). Der neue Buchstabe e) wird in Satz 1 vor „Stipendiaten“ ergänzt um „Stipendiatinnen/“.
Nach Buchstabe e) (neu) wird eingefügt:
„f) Die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit ist durch die Stipendiatinnen/Stipendiaten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Stipendiatinnen/Stipendiaten haben jährlich zu belegen, dass das Anstellungsverhältnis noch besteht.“
In Absatz 1 Satz 1 vor „der Stipendiat“ ergänzt „die Stipendiatin/“. In Absatz 1 Satz 2 wird vor „der Stipendiat“ ergänzt „die Stipendiatin/“.
In Absatz 2 wird in Satz 1 vor „der Stipendiat“ ergänzt „die Stipendiatin/“. Das Wort „seine“ wird durch „die“ ersetzt. In Satz 2 wird nach „Sofern“ ergänzt: „die Empfängerin/“. Nach „der Empfänger“ wird das Wort: „seine“ gestrichen.
In Absatz 3 wird vor „der Stipendiat“ ergänzt „die Stipendiatin/“, das Wort „seine“ wird durch „die“ ersetzt.
Nach Absatz 5 wird Absatz 6 eingefügt:
„(6) Es besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung auf Antrag in Raten zu leisten.“
In Satz 1 wird „beim Landrat“ ersetzt durch „bei der Landrätin/dem Landrat“ und „30.07.“ durch „30.09.“.
In Satz 2 wird der Satzanfang „Dem Antrag“ durch „Die Bewerbung“ ersetzt. In Anstrich 1 wird vor Bewerbungsbogen ergänzt „der“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landrätin/der Landrat beruft nach einem Interessenbekundungsverfahren im Turnus von fünf Jahren ein Auswahlgremium. Das Auswahlgremium ist besetzt mit der/dem 2. Beigeordneten des Landkreises, einer Vertreterin/einem Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie bis zu fünf Vertretende aus regionalen Krankenhäusern und dem Bereich niedergelassener Ärztinnen/Ärzte sowie Zahnärztinnen/Zahnärzte.“
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Stipendienprogramm verfolgt das Ziel, begabte und engagierte Studierende unabhängig von ihrer sozialen oder kulturellen Herkunft zu fördern und als ärztlichen Nachwuchs für den Landkreis Mittelsachsen zu gewinnen.“
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird neu zum Absatz 2 Satz 3. Darin wird nach „Rangfolge wird“ ergänzt „der Landrätin/“.
In Absatz 9 Satz 1 werden nach „bereits“ die Worte „individuelle finanzielle“ ergänzt.
In Absatz 9 Satz 2 wird vor „Stipendiaten“ ergänzt „Stipendiatinnen/“.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 11. September 2025
gez. Sven Krüger
Landrat