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09.03.2020
Aufgrund von § 20 Absatz 2 Nummer 4, § 26 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege sowie § 13 und § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in Verbindung mit § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Gesetztes über Naturschutz und Landschaftspflege wird durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet:
Das mit Beschluss 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968 und mit Verwaltungsanordnung Nummer 3/90 des Regierungsbevollmächtigten im Bezirk Chemnitz vom 27. August 1990 festgesetzte Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“ wird wie folgt geändert:
Die im § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“ ausgegliedert.
(1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von circa 0,8 Hektar. Es umfasst auf dem Gebiet der Stadt Großschirma, Gemarkung Siebenlehn, Landkreis Mittelsachsen die Flurstücke 550/1, 551/1 und 552/1 vollständig.
(2) Die Ausgliederungsfläche befindet sich im Baubeschränkungsbereich der Autobahn A 4 zwischen Nordstraße und der Autobahn an der nordöstlichen Grenze der Ortslage Siebenlehn.
(3) Die aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“ ausgegliederte Fläche ist in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 12. Februar 2020 im Maßstab 1:10 000 (Anlage 1) und in einer Liegenschaftskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 12. Februar 2020 im Maßstab 1:2 000 (Anlage 2) rot schraffiert und grün umgrenzt dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf der Liegenschaftskarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Mittelsachsen, Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Freiberg, den 12. Februar 2020
gez. Matthias Damm
Landrat