Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Antrag auf Änderungsgenehmigung der Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH zur Erweiterung der Produktionskapazität am Standort Brand-Erbisdorf

08.05.2018

Die Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH, Berthelsdorfer Straße 8 in 09618 Brand-Erbisdorf beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Nummer 3.4.1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der aktuellen Fassung, zur wesentlichen Änderung der am o. g. Standort in Brand-Erbisdorf bestehenden Gießanlage für Aluminium einschließlich Schmelz- und Warmhalteofen durch die Erweiterung der Produktionskapazität (Flurstücke 510/38 und 510/39 der Gemarkung Erbisdorf). Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen Folgendes:

  • Erweiterung der Produktionskapazität der bestehenden Aluminiumschmiede und Aluminiumgießerei durch Nutzung der Hallen 11, 14, 15, 16 und 17 (ehemals Press- und Schmiedewerk)
  • Erweiterung der Schmelzkapazität der Gesamtanlage um ca. 36.000 t/a auf 51.000 t/a durch Bau und Betrieb zweier zusätzlicher Gießlinien in Halle 14
  • Ergänzung um 2 neue Schmiedelinien (SP 4 und SP 5) mit  Schmiedepressen und peripheren Einrichtungen (Erwärmungsöfen, Walzen, Biegemaschinen etc.)
  • Ergänzung um 3 Strahlanlagen in Halle 17              

Die Anlage soll voraussichtlich im Januar 2019 in Betrieb genommen werden.

Die Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH beantragt außerdem, dass bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Vorarbeiten im Umfang Erdaushub und Fundamentierung begonnen werden kann (§ 8a BImSchG).

Den Antragsunterlagen liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:

  • Erläuterungen des Antrags
  • Schallimmissionsprognose
  • Emissions- und Immissionsprognose für Luftschadstoffe
  • Erläuterung/Beschreibung Abwasser (Kapitel 6 der Antragsunterlagen)
  • UVP-Vorprüfung
  • Brandschutzkonzept

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat vom 22. Mai 2018 bis einschließlich 21. Juni 2018 zur Einsichtnahme

  • im Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle: Leipziger Straße 4 in 09599 Freiberg im Zimmer V-204 sowie bei der
  • Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Stadthaus Albertstraße 4 in 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 305

während der unten genannten Geschäftszeiten aus und können in dieser Zeit dort eingesehen werden.

Geschäftszeiten des Landratsamtes Mittelsachsen:

  • Montag nach Terminvereinbarung
  • Dienstag 09:00 - 12:00 u. 13:00 - 18:00 Uhr
  • Mittwoch nach Terminvereinbarung
  • Donnerstag 09:00 - 12:00 u. 13:00 - 18:00 Uhr
  • Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Geschäftszeiten der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf:

  • Montag 08:00 - 12:00 Uhr
  • Dienstag 08:00 - 12:00 u. 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
  • Donnerstag 08:00 - 12:00 u. 13:00 - 18:00 Uhr
  • Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG innerhalb der Einwendungsfrist vom 22. Mai 2018 bis einschließlich 23. Juli 2018 schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg oder der Stadt Brand-Erbisdorf sowie elektronisch (E-Mail-Postfach: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de) erhoben werden. Informationen zum weiteren darüber hinaus bestehenden gesicherten Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html.

Wir bitten in jedem Fall den Namen und die vollständige Adresse der einwendenden Person anzugeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Für gleichförmige Eingaben wird auf §§ 17 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verwiesen (z. B. mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten).

Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift

vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.

Gegebenenfalls findet der Erörterungstermin am 30. August 2018, 10.00 Uhr im Stadthaus Brand-Erbisdorf, Albertstraße 4 in 09618 Brand-Erbisdorf (Saal im 1. OG) statt.

An diesem Termin werden in öffentlicher Sitzung die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert. Eine gesonderte Einladung ergeht nicht. Ein Entfallen dieses Termins auf Grund der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde oder eine Verschiebung des Termins wird auf der Homepage des Landratsamtes Mittelsachsen unter der Rubrik Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben. Sofern ein Erörterungstermin stattfindet erfolgt die Erörterung themenbezogen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Danach wird der Bescheid der Antragstellerin zugestellt. Die Zustellung an die Personen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind § 10 Abs. 3, 4, 6, 8 und 8a BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) maßgebend.

Freiberg, den 3. Mai 2018

gez. Matthias Damm
Landrat