Hinweis über die Verkündung der Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ im Landkreis Mittelsachsen vom 27. Juli 2017

15.09.2017

Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes
„Mulden- und Chemnitztal“ im Landkreis Mittelsachsen

Aufgrund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz, § 13 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 Sächsisches Naturschutzgesetz, wird durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet: § 1 Festsetzung als Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Hartha, Geringswalde, Rochlitz, Lunzenau, Penig und Burgstädt sowie in den Gemeinden Königsfeld, Zettlitz, Seelitz, Erlau, Wechselburg, Königshain-Wiederau, Claußnitz, Lichtenau, Taura und Mühlau wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet trägt den Namen „Mulden- und Chemnitztal“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von circa 16 544,3 Hektar. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Beginnend von der Kreuzung B 175/B 176 an der Kreisgrenze zum Landkreis Leipzig verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nach Süden über die Ortslagen Altgeringswalde, Geringswalde, Hermsdorf, Methau, Zettlitz, Ceesewitz, Köttern, Neuwerder, Sachsendorf, Theesdorf, Milkau, Schönfeld, Gepülzig, Zetteritz, Stätten, Winkeln, Bernsdorf, Beedeln, Meusen, Nöbeln, Seitenhain, Wiederau, Diethensdorf, Claußnitz, Markersdorf, Garnsdorf bis Auerswalde. Im Süden erstreckt sich die Grenze von Auerswalde nach Westen über Köthensdorf-Reizenhain, Taura, Mohsdorf, Heiersdorf, Burgstädt, Mühlau, Chursdorf, Tauscha, entlang der Kreisgrenze nach Westen bis zur B 175 bei Markersdorf und Wernsdorf. Im Westen verläuft die Grenze ab Markersdorf entlang der B 175(alt) nach Norden bis Oberelsdorf, Himmelhartha und dann im weiteren Verlauf der Bahnlinie bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Leipzig folgend. Der Kreisgrenze nach Osten bis nach Mutzscheroda folgend, dann über die Ortslagen Carsdorf bis zum Abzweig Rochlitzer Berg von der B 175, weiter nach Norden über die Ortslagen Wittgendorf, Breitenborn bis zur Kreisgrenze nach Haide. Im Norden von Haide richtet sich die Grenze nach Nordosten aus und führt über Weißbach, Weiditz und Schwarzbach bis zur Kreisgrenze. Von da an weiter nach Osten bis Langenau folgend, erstreckt sich die Grenze bis zur Kreuzung B 175/B 176. Die im Schutzgebiet liegenden Ortschaften sind entlang ihrer Bebauung überwiegend ausgegrenzt. (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in 21 Liegenschaftskarten des Landratsamtes Mittelsachsen vom 21. Juli 2017 im Maßstab 1 : 7 000 (Anlage 1 bis 21) und in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 21. Juli 2017 im Maßstab 1 : 35 000 (Anlage 22) dargestellt. Der Grenzverlauf ist grün eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante auf den Liegenschaftskarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die Verordnung mit Karten nach Absatz 3 werden beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4, Abteilung 23 - Umwelt, Forst und Landwirtschaft, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist wird die Verordnung mit Karten beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. (6) Soweit für das Gebiet besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Vorschriften nach europäischem Recht, bleiben diese unberührt. § 3 Gebietscharakter und Schutzzweck (1) Gebietscharakter: Der Landschaftsraum des Gebietes wird von den abwechselnd offenen und bewaldeten Talauen und Hanglagen der Zwickauer Mulde, des Chemnitzflusses und der Seitentäler des Höll-/Johannesbaches, des Brauselochbaches, des Höselbaches, des Dölitzschbaches, des Söllichaubaches, des Silberbaches, des Erlbaches, des Aubaches, des Frelsbaches, des Erlsbaches, des Weißbaches, des Leithebaches, des Lochmühlenbaches, des Auen- und Böhmbaches sowie des Wiederbaches und weiterer in diese Fließgewässer einmündende überwiegend naturnahen Bäche geprägt. Die gesamte Tallandschaft wird weithin sichtbar durch die Kuppe des Rochlitzer Berges überragt. Dabei steigt das umliegende Relief der lockergewellten Hochflächen, zwischen den sich die tief eingeschnittenen Bach- und Flusstäler winden, langsam nach Süden an. Wertbestimmend ist die abwechslungsreiche Bestockung der Hanglagen und von großen Teilen der Auen mit naturnahen Waldgesellschaften, Felsfluren, Feuchtbereichen sowie offenen Gewässerflächen. Ihren eigenen Reiz erfahren bestimmte Landschaftsabschnitte des Rochlitzer Berges, um Penig, Lunzenau, Elsdorf, Biesern, Penna und Markersdorf durch die inzwischen wieder naturnah renaturierten Bergbaurelikte, die die Landschaft durch besondere wertvolle Biotop- und Landschaftselemente gliedern. Die Naturausstattung ist vielfältig ausgeprägt und beinhaltet zahlreiche für den Biotop- und Artenschutz, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion besonders bedeutsame Biotope und Landschaftselemente wie zum Beispiel naturnahe Fluss- und Bachläufe, Quellen, naturnahe Kleingewässer, natürliche Restgewässer von Bergbauanlagen, Nass- und Feuchtwiesen, trocken-warme Grünlandfluren, extensiv genutztes Grünland, naturnahe Laubmischwälder, Trockenwälder, Schluchtwaldrelikte, Auenwälder sowie offene und gehölzbewachsene Felsbildungen, Blockhaldenbildungen und große Trockenmauerabschnitte. Die vorhandenen, in diesen Ausmaßen an der Zwickauer Mulde, dem Chemnitzfluss und den größeren Nebenbächen einmalig naturnah ausgeprägten Talauen unterschiedlicher Ausdehnung, die schmalen, teilweise steilwandig und tief eingeschnittenen Bach- und Flusstäler, die mit naturnahen Laubmischwäldern bestockten Hanglagen und Hangkanten sowie die sich ins Umfeld der landwirtschaftlich genutzten Hochflächen öffnenden Freiräume und Waldstrukturen führen zu einem abwechslungsreichen und ausgesprochen reizvollen Landschaftsbild. Die besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung ergibt sich aus der reichhaltigen Ausstattung des Gesamtgebietes mit
  1. vielfältigen und erholungswirksamen naturnahen Landschaftselementen (zum Beispiel Fließ- und Stillgewässer, offene, weit einsehbare und gegliederte Talauen, geschlossene Waldflächen, die Kuppe des Rochlitzer Berges sowie Felsstrukturen),
  2. einem umfassenden, regional und überregional bedeutsamen Wander-, Rad- und Reitwegenetz,
  3. zahlreichen Aussichtspunkten mit weitreichenden und vielfältigen Sichtbeziehungen zu landschaftsästhetisch und kulturhistorisch bedeutenden Landschafts- und Siedlungselementen (zum Beispiel Rochlitzer Berg, Heiterer Blick Dittmannsdorf, Weiße Spitze Penig, Amtmannskluft, Hellsdorf, Hohenkirchen, Fuchsberg, Biesig, Göhren, Eulenkluft, Bastei bei Rochlitz, Bieserner Berg, Scherlberg, Friedrich-August-Turm, Geringswalde, Seupahn, Weiditz, Wetzsteinberg, Haide, Welsche, Kaninchenhöhe Rochlitz, Steinberg bei Mohsdorf, Königsberg, Hundsberg),
  4. historischen Kultur- und Siedlungselementen wie zum Beispiel Wassermühlen, Höfe und Rittergüter, Bergbauanlagen und Steinbrüche bei Seelitz und auf dem Rochlitzer Berg sowie historisch bedeutsame Bereiche wie die Weiße Spitze bei Penig, der Drachenfels der Wetzsteinberg oder das Göhrener Viadukt,
  5. geologischen Bildungen (Steinbruchaufschlüsse an Friedemanns Klippen bei Amerika oder auf dem Rochlitzer Berg, natürliche Felswände am Haulberg bei Rochsburg, an der Eulenkluft Wechselburg oder an der Bastei Rochlitz),
  6. einem umfassenden Angebot von Beherbergungs- und Gastronomieeinrichtungen innerhalb und am Rande des Gebietes sowie der Radsport-, Wasserwander-, Reit- und Wandermöglichkeiten und sonstiger Freizeitaktivitäten. 
(2) Schutzzweck ist:
  1. die Erhaltung und Pflege sowie gegebenenfalls die Wiederherstellung der gebietsprägenden Landschaftsbestandteile und ökologisch wertvollen Biotoptypen, insbesondere der Einzelbäume, Gehölzgruppen, Feldgehölze, Hecken und Feldraine, Baumreihen und Alleen, Felsbildungen, Auen- und Schluchtwälder, der Buchen- und Eichen-Hainbuchen-wälder, der Trockenwälder, Quellen und Quellbereiche, der natürlichen und naturnahen Fließ- und Stillgewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, der renaturierten Rohbodenstandorte der Kies- und Sandabbauflächen und Steinbrüche, extensiver Grünlandflächen nasser bis trockener Standorte sowie magerer Frischwiesen und Trockenrasen;
  2. die Erhaltung der Lebensraum- und Biotopverbundfunktion der naturnahen und weniger intensiv bewirtschafteten Flächen im Offenland und in Waldgebieten, insbesondere in ansonsten intensiver genutzten Bereichen in deren Umfeld, zum Beispiel gewässerbegleitend entlang der ebenen Auenflächen der Zwickauer Mulde und Chemnitz, sowie der Bachläufe des Höll-/Johannesbaches, des Brauselochbaches, des Höselbaches, des Dölitzschbaches, des Söllichaubaches, des Silberbaches, des Erlbaches, des Aubaches, des Frelsbaches, des Erlsbaches, des Weißbaches, des Leithebaches, des Lochmühlenbaches, des Auen- und Böhmbaches sowie des Wiederbaches und weiterer in diese Fließgewässer einmündende überwiegend naturnahen Bäche und entlang der Alleen, Baumreihen und Feldhecken;
  3. die Erhaltung, Verbesserung und gegebenenfalls Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Zwickauer Mulde, der Chemnitz, des Höll-/Johannesbaches, des Brauselochbaches, des Elsbaches, des Höselbaches, des Dölitzschbaches, des Söllichaubaches, des Silberbaches, des Erlbaches, des Aubaches, des Frelsbaches, des Erlsbaches, des Weißbaches, des Leithebaches, des Lochmühlenbaches, des Auen- und Böhmbaches sowie des Wiederbaches und weiterer in diese Fließgewässer einmündende Bäche einschließlich der seitlich einmündenden Bachläufe in der jeweiligen regional und überregional bedeutsamen Funktion und Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, den Biotopverbund, das Landschaftsbild und die Erholung;
  4. der Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen, insbesondere der regional oder überregional bedeutsamen Arten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes und der Landschaftsausstattung in ihrer natürlichen und kulturhistorisch gewachsenen Artenvielfalt;
  5. die Erhaltung und Stabilisierung der vorhandenen landschaftsbildprägenden Waldbestände, insbesondere entlang der Fließgewässer und Quellbereiche mit Förderung der Baumartenzusammensetzung des Erlen-Eschen-Waldes, entlang der Steilhänge mit Förderung der Baumarten der Schlucht-, Block- und Schatthangwälder sowie der Trockenwälder und auf den Hanglagen mit Förderung der Baumarten der Buchen(misch)wälder, der edellaubholzreichen Mischwälder und der Eichen-Hainbuchenwälder;
  6. die Erhaltung und Anreicherung von landschaftsbildgliedernden Gehölzstrukturen, insbesondere auf den großflächig landwirtschaftlich geprägten Offenlandbereichen, zum Beispiel südlich von Zinnberg, westlich von Thierbach, um Dittmannsdorf, in den Hanglagen des Johannesbaches, um Arnsdorf, um Hohenkirchen und Berthelsdorf, um Elsdorf und am Biesig, um Hartha und Corba, um Mutzscheroda und Carsdorf, am Fuß des Rochlitzer Berges bei Sörnzig, um Fischheim und Steudten, im Erlbach- und Aubachtal, an den Muldenhängen nördlich Rochlitz, auf den Hochflächen östlich des Muldentales um Ceesewitz und Methau, um Haide und Königsfeld, im Köttwitzschtal, um Göritzhain und Wiederau, im Amselgrund nördlich Markersdorf, am Hundsberg bei Reitzenhain und im Tal an den Pfarrfichten bei Garnsdorf;
  7. die Erhaltung und Sicherung von landschaftsbildgliedernden Felshängen, zum Beispiel im Naturschutzgebiet "Um die Rochsburg", Steinbruchaufschlüsse an Friedemanns Klippen bei Amerika oder auf dem Rochlitzer Berg, natürliche Felswände am Drachenfels und der Weißen Spitze bei Penig, am Haulberg bei Rochsburg, in Elsdorf, am Eichberg und an den Muldenhängen um Göhren sowie an der Eulenkluft Wechselburg oder an der Bastei Rochlitz, bei Kolkau im Erlbachtal, im Lochmühlental bei Methau, im Köttwitzschtal und fast im gesamten Chemnitztal;
  8. die Sicherung und Stärkung der Pufferfunktion von Wald- und Offenlandbereichen für die im Landschaftsschutzgebiet befindlichen, ökologisch wertvollen und das Landschaftsbild prägenden Biotopflächen (zum Beispiel Felsbildungen, Auen-, Schlucht- und Buchenwälder, Quellen und Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Stillgewässer, Streuobstwiesen, extensive Grünlandflächen nasser bis trockener Standorte, magerer Frischwiesen und Trockenrasen) durch landschafts- und biotopgerechte Flächennutzungen sowie Vermeidung schädigender Einflüsse auf den Naturhaushalt, die Naturausstattung und die naturnahe Landschaft dieser Schutzgebiete und Biotope durch beeinträchtigende Veränderungen in deren Umgebung;
  9. die Erhaltung der gebietstypischen, kulturhistorischen Landschaftselemente insbesondere der Zeugen des Altbergbaues, der alten Siedlungsformen, Alleen, Baumreihen und Obstwiesen sowie von historischen und landschaftsbildprägenden Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren schützenswerter Umgebung;
  10. die Erhaltung und Entwicklung der historisch gewachsenen und einbezogenen Siedlungsstrukturen mit ihren für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion bedeutsamen Frei- beziehungsweise Grünflächen und Landschaftselementen, insbesondere der typischen dörflichen Randstrukturen und der freistehenden Einzelgehöfte, Höfe und Wassermühlen;
  11. die Erhaltung reich strukturierter Ortsränder als harmonischer Übergang zur offenen Landschaft und als Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten;
  12. die harmonische und landschaftsangepasste Ausführung aller landschaftsgestaltenden und -verändernden Maßnahmen unter Wahrung der besonderen Eigenart, Schönheit sowie des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft;
  13. die Sicherung und Entwicklung des Gesamtgebietes für eine landschaftsbezogene und naturverträgliche Erholungs- und Freizeitnutzung sowie für den Naturgenuss mit der vorhandenen Naturausstattung und durch eine räumliche und zeitliche Lenkung der touristischen Interessen und Aktivitäten.
§ 4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
  1. der Naturhaushalt geschädigt;
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört;
  3. das Landschaftsbild oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beeinträchtigt oder
  4. der besondere Erholungswert der Landschaft oder der Naturgenuss beeinträchtigt wird.
(2) Zur Erhaltung des Gebietscharakters und Realisierung des Schutzzweckes sind insbesondere folgende Handlungen verboten:
  1. die Beseitigung, Beeinträchtigung oder nachhaltige Veränderung der ökologisch wertvollen Biotoptypen, insbesondere der Auen- und Schluchtwälder, Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder, Edellaubholzwälder, Trockenwälder, Sumpf- und Auengebüsche, Streuobstwiesen, Felsbandheiden, Quellen und Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe temporär und ausdauernde Stillgewässer, Verlandungsbereiche eutropher und mesotropher Stillgewässer, Sümpfe, extensive Grünlandfluren nasser bis trockener Standorte, magere Frischwiesen, Trockenrasen, Bergbaustollen und offene Felsbildungen;
  2. die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, einschließlich Kleinwindenergieanlagen;
  3. der Abbau von Bodenschätzen, ausgenommen davon sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
    a.   bestehenden bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentum, 
    b.   zugelassene bergrechtliche Betriebspläne, 
    c.   sonstige genehmigte Abbaustätten mineralischer Rohstoffe, 
    d.   regionalplanerisch festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Rohstoffsicherung;
  4. der Umbruch von Dauergrünland in erosionsgefährdeten Hanglagen, Auen und Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist. 
§ 5 Erlaubnisvorbehalt (1) Handlungen, die nicht nach § 4 Absatz 2 verboten sind, aber den Charakter des Gebietes verändern können oder Einfluss auf die Verwirklichung des Schutzzwecks haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
  1. die Erweiterung und Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der erforderlichen temporären Anlagen;
  2. die Beseitigung oder Beeinträchtigung von gebietsprägenden Landschaftsbestandteilen wie zum Beispiel Einzelbäume, Gehölzgruppen, Feldgehölze, Hecken und Feldraine, Baumreihen und Alleen, Wälder, Obstwiesen, Feucht- und Frischwiesen, Fluss- und Bachläufe, Stillgewässer, Felsbildungen und historische Bergbauzeugen in unterschiedlicher Ausprägung;
  3. das Errichten von festen Einfriedungen;
  4. das Anlegen oder das Ändern von Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken oder anderen Verkehrswegen sowie das Versiegeln bereits vorhandener unversiegelter Wege und Plätze;
  5. das Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
  6. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
  7. das Anlegen oder Ändern von Fließ- oder Stillgewässern;
  8. das Lagern von Gegenständen, die nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
  9. das Anlegen oder wesentliche Ändern von Stätten für Sport, Freizeit oder Spiel jeglicher Art, einschließlich Gartenanlagen, Reit-, Wasser-, Kletter-, Motor- oder Wintersportanlagen;
  10. das Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen, das Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb dafür zugelassener Plätze;
  11. das Anlegen von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Erstaufforstungen;
  12. die Umwandlung von Wald, das Anlegen von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
  13. das Benutzen von motorbetriebenen Fahrzeugen auf nicht dafür geeigneten Wegen und Plätzen im Wald und auf Dauergrünland;
  14. das Durchführen von organisierten Freizeit- oder Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen und Plätzen;
  15. das Ausüben des Klettersports an nicht dafür ausgewiesenen Felswänden und Felsgestein.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 Absatz 1 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist. (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.  § 6 Zulässige Handlungen Die §§ 4 (Verbote) und 5 (Erlaubnisvorbehalte) gelten nicht für:
  1. die landwirtschaftliche Bodennutzung in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang, soweit sie nach den Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz erfolgt, ausgenommen ist § 4 Absatz 2 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 Nummer 12 dieser Verordnung;
  2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft entsprechend dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass
    a)  Waldwege nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde neu angelegt oder wesentlich geändert werden dürfen, die Erhaltung und Unterhaltung nach § 6 Nummer 5 dieser Verordnung bleibt unberührt,
    b)  die Kahlstellung von Wald auf einer Fläche von über einem Hektar einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedarf;
  3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd entsprechend dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Sächsischen Jagdgesetz vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), in der jeweils geltenden Fassung;
  4. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung entsprechend dem Sächsischen Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Versorgungsanlagen sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und deren Unterhaltung und Erhaltung;
  6. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes;
  7. den Rückbau von baulichen Anlagen zur Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen wie der Rückbau von Wasserkraftanlagen, Wehren, Brücken, Gebäuden, Betonmauern, Betonteichen und versiegelten Flächen;
  8. die Errichtung von Wildschutzzäunen;
  9. Maßnahmen, die der Gehölzpflege dienen;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. Sofortmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von akuten Gefahren für Mensch und Tier sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte;
  12. die Errichtung und Änderung von Anlagen zum Hochwasserschutz, die Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes oder eines Risikomanagementplanes sind sowie Folge- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Hochwassergefahr an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken, und sonstige Hochwasserschutzanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an diesen Anlagen;
  13. erforderliche Maßnahmen der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, soweit diese durch die zuständige Bodenschutzbehörde angeordnet oder veranlasst wurden beziehungsweise durch diese selbst oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführt werden; gleiches gilt entsprechend für Deponien der zuständigen Abfallbehörde.
§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung (1) Die untere Naturschutzbehörde kann zur Realisierung von Maßnahmen, die der Verwirklichung des Schutzzweckes dienen, einen Pflege- und Entwicklungsplan aufstellen.  (2) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist zur Durchführung von Maßnahmen nicht verpflichtet, muss aber Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 65 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 13 Absatz 5 Sächsisches Naturschutzgesetz dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.  § 8 Befreiung (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz Befreiung erteilen. (2) Bedarf eine Handlung einer Befreiung, so kann diese mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach § 39 Sächsisches Naturschutzgesetz ergeht. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung nach § 8 vorliegt in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 den Naturhaushalt schädigt;
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig stört;
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 das Landschaftsbild oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beeinträchtigt;
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 den besonderen Erholungswert der Landschaft oder den Naturgenuss beeinträchtigt;
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 ökologisch wertvolle Biotoptypen wie Auen- und Schluchtwälder, Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder, Edellaubholzwälder, Trockenwälder, Sumpf- und Auengebüsche, Streuobstwiesen, Felsbandheiden, Quellen und Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe temporär und ausdauernde Stillgewässer, Verlandungsbereiche eutropher und mesotropher Stillgewässer, Sümpfe, extensive Grünlandfluren nasser bis trockener Standorte, magere Frischwiesen, Trockenrasen, Bergbaustollen und offene Felsbildungen beseitigt beeinträchtigt oder nachhaltig verändert;
  6. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 Windenergieanlage errichtet und betreibt, einschließlich Kleinwindenergieanlage;
  7. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 Bodenschätze abbaut, mit Ausnahme die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
    a)  bestehenden bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentum,
    b)  zugelassenen bergrechtlichen Betriebspläne,
    c)  sonstige genehmigte Abbaustätten mineralischer Rohstoffe,
    d)  regionalplanerisch festgelegter Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Rohstoffsicherung;
  8. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 4 Dauergrünland in erosionsgefährdeten Hanglagen, Auen und Überschwemmungsgebieten umbricht.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 oder ohne eine diese ersetzende anderweitige Entscheidung,
  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet oder erweitert, einschließlich der erforderlichen temporären Anlagen;
  2. gebietsprägende Landschaftsbestandteile wie zum Beispiel Einzelbäume, Gehölzgruppen, Feldgehölze, Hecken und Feldraine, Baumreihen und Alleen, Wälder, Obstwiesen, Feucht- und Frischwiesen, Fluss- und Bachläufe, Stillgewässer, Felsbildungen und historische Bergbauzeugen in unterschiedlicher Ausprägung beseitigt oder beeinträchtigt;
  3. feste Einfriedungen errichtet;
  4. Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder andere Verkehrswege anlegt oder ändert sowie bereits vorhandene unversiegelte Wege und Plätze versiegelt;
  5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder ändert;
  6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
  7. Fließ- oder Stillgewässer anlegt oder ändert;
  8. Gegenstände, die nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind, lagert;
  9. Stätten für Sport, Freizeit oder Spiel jeglicher Art, einschließlich Gartenanlagen, Reit-, Wasser-, Kletter-, Motor- oder Wintersportanlagen anlegt oder wesentlich ändert;
  10. Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt, zeltet oder Kraftfahrzeuge außerhalb dafür zugelassener Plätze abstellt;
  11. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Erstaufforstungen anlegt;
  12. Wald umwandelt, Kleingärten anlegt oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich ändert;
  13. motorbetriebene Fahrzeuge auf nicht dafür geeigneten Wegen und Plätzen im Wald und auf Dauergrünland benutzt;
  14. organisierte Freizeit- oder Sportveranstaltungen unter freiem Himmel auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen und Plätzen durchführt;
  15. an nicht dafür ausgewiesenen Felswänden und Felsgestein den Klettersport ausübt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 6 Nummer 2 Buchstabe a Waldwege ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde neu anlegt oder wesentlich ändert;
  2. entgegen § 6 Nummer 2 Buchstabe b Wald auf einer Fläche von über 0,5 Hektar ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde kahlstellt.
(4) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 4 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer zum Vollzug dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Entscheidung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 Sächsisches Naturschutzgesetz zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift des Sächsisches Naturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bis 4 kann gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte. § 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne des § 2 Absatz 4 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten mit dieser Verordnung
  1. der Teil des Beschlusses vom Rat des Bezirkes Karl- Marx- Stadt mit Beschlussnummer 165/68 vom 12. Juli 1968 zur „Sicherung der restlichen Landschaftsschutzgebiete des Bezirkes Karl- Marx- Stadt“, der sich auf das im Anhang bezeichnete Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen bezieht;
  2. der Teil der Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigen für die Bezirksverwaltungsbehörde Chemnitz, der sich auf das im Anhang bezeichnete Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen bezieht;
  3. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Beschlusses Nummer 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl- Marx- Stadt zur Sicherung der restlichen Landschaftsschutzgebiete des Bezirkes Karl- Marx- Stadt in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten für die Bezirksverwaltungsbehörde Chemnitz zu Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten vom 26. Mai 1993;
  4. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 29. Januar 1996;
  5. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 4. Juni 1996;
  6. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 17. Juli 1996;
  7. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 21. Oktober 1996;
  8. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 14. Mai 1997;
  9. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 2. Oktober 1997;
  10. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 26. August 1998;
  11. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 14. Dezember 1998;
  12. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 26. Februar 2003;
  13. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 27. März 2003;
  14. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 27. Oktober 2003;
  15. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 26. April 2006;
  16. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 27. November 2006;
  17. die Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Ausgliederung von Flurstücken der Stadt Lunzenau, Gemarkung Lunzenau und Gemarkung Berthelsdorf, aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden und Chemnitztal“ im Landkreis Mittelsachsen vom 30. November 2010;
  18. die Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Ausgliederung von Flurstücken der Stadt Penig, Gemarkung Penig, aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Mulden- und Chemnitztal“ im Landkreis Mittelsachsen vom 27. November 2014 und
  19. im Übrigen jede weitere Verordnung, die auf der Grundlage des Beschlusses aus Nummer 1 und der Verwaltungsanordnung aus Nummer 2 unter Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ erlassen wurde und sich auf das Gebiet des Landkreises Mittelachsen bezieht
außer Kraft. Freiberg, den 27. Juli 2017 gez. Matthias Damm,
Landrat