Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

15.05.2018

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Agrargenossenschaft Nassau e. G., Dorfstraße 31 09623 Frauenstein OT Nassau, beantragte mit Datum vom 22.12.2017 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Milchviehanlage (Anlage nach den Nrn. 7.1.5 und 9.36 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) auf den Flurstücken 80/6, 80/7, 440/2 440/3 und 445/2 der Gemarkung Nassau.

Die Änderung umfasst im Einzelnen:

  • Verschiebung der Tierplätze innerhalb MVA (Gesamttierplatzzahl von 940 bleibt unverändert)
  • Verzicht auf Abriss des Stalles 3 und Wiederinbetriebnahme
  • Teilabriss Stall 1 und Umnutzung als Unterstellhalle für technische Geräte statt Abriss des gesamten Stalles 1
  • Verzicht auf:
    • Errichtung des gasdicht abgedeckten Gärrestlagers und aller damit i. V. stehenden Maßnahmen (An der Biogasanlage selbst werden keine Änderungen vorgenommen.)
    • Errichtung der genehmigten Bergehalle 7
  • Änderung des Standortes der Löschwasserversorgung sowie der Regenwasserrückhaltung
  • Anpassung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs und Kompensationsmaßnahmen

Das beantragte Vorhaben ist in den Nrn. 7.5.1 und 9.1.1.3; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Bezüglich der in Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben der Agrargenossenschaft Nassau e. G. bereits an einem seit Jahrzehnten als Stallanlage genutzten Standort befindet. Durch den Verzicht auf Baurecht und die Reaktivierung vorhandener Bausubstanz erfolgt kein Eingriff in Natur und Landschaft. Lediglich durch den Bau des Regenrückhalte- und Löschwasserbeckens wird zusätzlicher Boden in Anspruch genommen. Jedoch erweitert das Vorhaben nicht den Betriebsstandort in den unberührten Landschaftsraum.

Weiterhin ist keine erhebliche Beeinträchtigung durch Geräusche oder Luftschadstoffe mit dem Vorhaben verbunden.

Der Vorhabenstandort befindet sich gemäß der Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG inmitten des Landschaftsschutzgebietes „Osterzgebirge“ (CDDA-Code: 20846). Der Bereich der Milchviehanlage ist nach § 67 Abs. 1 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) von den Schutzvorschriften des Landschaftsschutzgebietes befreit. In wasserrechtlichen Schutzgebieten, überschwemmungsgefährdeten Gebieten sowie in Naturschutzgebiet oder sonstigen sensiblen Gebieten befindet sich das Vorhaben allerdings nicht.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind angesichts der vorgelegten Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub weder so schwer noch so komplex, dass sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auslösen würden. Demnach lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens der Agrargenossenschaft Nassau e. G. gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 30.04.2018

gez. Matthias Damm
Landrat