Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

18.09.2017

Gemäß § 74 Abs. 1 (Übergangsvorschrift) UVPG in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 3a UVPG in der Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 galt (nachfolgend kurz: a. F.), wird Folgendes bekannt gemacht: Die BAUER Umwelt GmbH, jetzt: BAUER Resources GmbH, BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen beantragte mit Datum vom 10.10.2016 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden immissionsschutzrechtlich genehmigten Bodenreinigungsanlage (Anlage nach den Nummern 8.6.1.1, 8.6.2.1, 8.7.1.1, 8.7.2.1, 8.11.1.1, 8.12.1.1, 8.12.2, 8.11.2.1 und 8.11.2.4 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV in der derzeit geltenden Fassung) in 09634 Reinsberg OT Hirschfeld, Reinsberger Straße 26 auf den Fl.-Nrn. 625/5, 633/2, 633/3, 336/7, 336/9, 338/2, 338/3, 328/1 sowie Teilflächen der Fl.-Nrn. 625/2 und 633/1 der Gemarkung Hirschfeld.   Die beantragte wesentliche Änderung umfasst die Erweiterung der Lager- und Betriebsflächen im westlichen Anlagenbereich (Teilfläche Fl.-Nr. 625/5 der Gemarkung Hirschfeld) zur Schaffung einer Möglichkeit zur mechanischen Aufbereitung und Lagerung von (ausgewählten) nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen, die Nutzungsänderung des ehemaligen Bio-Leaching-Beckens zum Versickerungsbecken (auf dem Fl.-Nr. 625/5 der Gemarkung Hirschfeld), die Stilllegung des an den biologischen Behandlungsbecken befindlichen Heizcontainers sowie die Aufstellung eines zusätzlichen Kombifilters für die Becken der biologischen Behandlung. Die bestehende Bodenreinigungsanlage ist den Nummern 8.3.1 Spalte 1 (UVP-pflichtige Anlage), 8.4.1.1 Spalte 2, 8.7.2.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG in der derzeit gültigen Fassung zuzuordnen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (a. F.) auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht und eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG (a. F.) ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Der Regelungsgehalt des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG (a. F.) ist im vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, da die in Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst nicht erreicht oder überschritten werden. Dementsprechend wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sowie § 3c Satz 1 und 3 UVPG i. V. m. der Anlage 2 des UVPG (a. F.) unter Berücksichtigung früherer Änderungen oder Erweiterungen durchgeführt. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2, 2. Halbsatz, UVPG (a. F.) öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3a Satz 3 UVPG (a. F.) die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Freiberg, den 6. September 2017                   gez. Matthias Damm
Landrat