3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen

06.12.2017

§ 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 09.07.2015 wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Abs. 2 Ziff. 23 erhält folgenden Wortlaut: „die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Abteilungsleiter und des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Landrat,“
  2. § 9 Abs. 6 Ziff.1 erhält folgenden Wortlaut: „die Entscheidung über die Ernennung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten und die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppen 7 bis 15 Ü, soweit es sich nicht um Abteilungsleiter oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes handelt oder durch Rechtsvorschriften dem Kreistag allein obliegt,“
  3. In § 9 Abs. 6 wird hinter Ziff. 7 angefügt: „8. die Festsetzung des periodischen Betriebsplanes und des jährlichen Wirtschaftsplanes nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen für den landkreiseigenen Wald (Körperschaftswald).“
  4. § 11 Abs. 1 S. 2 erhält folgenden Wortlaut: „Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, den Kreistag, die/den Behindertenbeauftrage(n) und die Landkreisverwaltung zu beraten und zu unterstützen und auf eine Verbesserung der Lebensumstände der Menschen mit Behinderungen im Landkreis Mittelsachsen hinzuwirken.“
§ 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Freiberg, den 12.10.2017 gez. Matthias Damm                           
Landrat des Landkreises Mittelsachsen Siegel Hinweis: Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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