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16.05.2018
Artikel 1
Änderungen
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Es steht jedermann frei, das Wappen und die Flagge des Landkreises Mittelsachsen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken abzubilden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 29.03.2018
gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.