Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Verwendung des Kreiswappens

16.05.2018

Artikel 1
Änderungen

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Es steht jedermann frei, das Wappen und die Flagge des Landkreises Mittelsachsen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken abzubilden.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, den 29.03.2018

gez. Matthias Damm 
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                    

Siegel

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.