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13.03.2020
Gründe:
Sachverhalt:
Das fachaufsichtlich zuständige Sächsische Sozialministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat einen Erlass veröffentlicht, wonach die Gesundheitsämter im Freistaat Sachsen mit Wirkung ab dem 12. März 2020, 8.00 Uhr, angehalten sind, Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden zu untersagen. Diese Erlasslage setzt der Landkreis Mittelsachsen mit einer für sein Gebiet geltenden Allgemeinverfügung um.
Zuständigkeit:
Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Ziffer 1 des Bescheides:
Die o. g. Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Seit Februar 2020 breitet sich das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) auch in Deutschland aus. Um eben diese Verbreitung des Krankheitserregers zu verlangsamen und so vulnerable Personengruppen nach Möglichkeit vor einer Infektion bzw. um das örtliche Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ist die Entstehung von Infektionsketten durch Untersagung der Durchführung von Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden wirksam einzuschränken. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass während einer 14-tägigen Inkubationszeit nicht auszuschließen ist, dass Personen mit leichter bis keiner Symptomatik an diesbezüglichen Veranstaltungen teilnehmen und so ein Gesundheitsrisiko eröffnen. Diese Personen gelten als ansteckungs- bzw. krankheitsverdächtig im Sinne des IfSG.
Nach Einschätzung der Infektionsschutzbehörde können andere als die ergriffenen Maßnahmen mögliche Infektionsketten bei Veranstaltungen nicht wirksam verhindern. Ferner ist auch die Unmöglichkeit der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und eine sprunghafte Zunahme von Infektionen in die Abwägung einzubeziehen. Die Untersagung von Veranstaltungen ist aus diesem Grund erforderlich.
Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht ausreichend, die Veranstaltungen unter Anordnung von Auflagen stattfinden zu lassen, weil die Risiken durch begleitende Maßnahmen, wie beispielsweise Handdesinfektion, nur unzureichend minimiert werden können.
Die Untersagung von Veranstaltungen ist ebenfalls verhältnismäßig im engeren Sinne. Den wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachvollziehbaren weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus gegenüber. Dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung als Rechtsgüter von verfassungsmäßigem Rang ist unbedingter Vorzug einzuräumen.
Zu Ziffer 2 des Bescheides:
Die Allgemeinverfügung entfaltet nur dann ihre Wirkung, wenn auch die Teilnahme an einer der unter Ziffer 1 genannten Veranstaltungen untersagt wird. Andernfalls ist die wirksame Durchsetzung des Infektionsschutzes und damit eine Verhinderung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht möglich. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, da die Unterbrechung von Infektionsketten auch in der Verantwortung jeder einzelnen Person steht.
Zu Ziffer 3 des Bescheides:
Der Infektionsschutz und die Verhinderung einer Übertragung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) spielen auch bei Veranstaltungen mit unter 1.000 Teilnehmenden eine entscheidende Rolle. Gleichwohl ist bei Veranstaltungen dieser Größe eher die Möglichkeit gegeben, diese unter Verfügung von Auflagen und einem strengen Hygieneregime durchzuführen. Um diesbezüglich eine engmaschige Prüfung zu sichern, wird eine Anzeigepflicht für Veranstaltungen statuiert, bei denen weniger als 1.000 Personen zu erwarten sind. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter wird in diesem Falle angehalten, die Veranstaltung mindestens 72 Stunden vor deren Beginn elektronisch gegenüber dem Landkreis Mittelsachsen anzuzeigen. Diese Maßnahme erscheint geeignet, erforderlich und angemessen, um die Freiheit des Einzelnen und den Gesundheitsschutz für das Individuum und die Bevölkerung in einen Ausgleich zu bringen.
Zu Ziffer 4 des Bescheides:
Ausdrücklich ausgenommen von der Untersagung sind öffentliche Einrichtungen, wie beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Schulen aber auch medizinische Einrichtungen mit der genannten Personenzahl, da eine Schließung dieser Einrichtungen oder eine Anzeigepflicht weitreichende Einschnitte in allen gesellschaftlichen Ebenen zur Folge hätte und die zur Betreuung daheim bleibenden Personen nicht für die Arbeit in wichtigen Einrichtungen, wie der Polizei, der Pflege oder auch dem Rettungsdienst zur Verfügung stünden.
Ziffer 5 des Bescheides:
Die sofortige Vollziehung der Tenorziffern 1 bis 3 gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Die Verfügung gilt zunächst ohne zeitliche Befristung. Im Sinne des Gefahrenabwehrrechts wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, sobald die Gefahr neuer Infektionsketten für das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht mehr besteht.
Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekannt gemacht. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43 in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html
Hinweis:
Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
gez. Matthias Damm (Siegel)