Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert am 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)

12.10.2017

Die Forstverwaltung Burg Stein GbR, Stein 1, 08118 Hartenstein beantragte mit Datum vom 20.02.2017, geändert mit Datum vom 26.07.2017 gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April  1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert am 02. April 2014 (SächsGVBl. 2014 S. 270)  eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf dem Flurstück 349/2 in der Gemarkung Chursdorf, der Stadt Penig. Das beantragte Vorhaben ist in Anlage 1 Nr. 17.1.3 zu § 1 Abs. 1 Punkt 1 § 2 Abs. 4 Punt 1§ 2 Abs. 2 Punkt 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.) des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 (§ 3c Satz 2 a.F.) UVPG i. V. m. der Anlage 2 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 (§ 3a Satz 2, 2. Halbsatz a.F.) UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 (§ 3a Satz 3 a.F.) UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.  Freiberg, den 2. Oktober 2017 Landratsamt Mittelsachsen gez. Matthias Damm
Landrat