Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

19.03.2020

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Sitzungen des Kreistags des Landkreises Mittelsachsen sind verboten. Damit findet der Kreistag am 25.03.2020 nicht statt.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 20.03.2020 um 0 Uhr, in Kraft.

Gründe:

I.

Seit Februar 2020 breitet sich das neuartige Corona-Virus in Deutschland aus. Derzeit sind im Landkreis Mittelsachsen 14 Personen nachweislich am Corona-Virus (SARS-CoV-2) erkrankt (Stand: 19.03.2020). Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt.

Nach den bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind die Krankheitsverläufe unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Sie reichen von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Es lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf machen. Besonders ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab einem Alter von etwa 50–60 Jahren) haben ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 17.03.2020, abrufbar unter  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

Mit Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020 wurden öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden bis einschließlich 20.04.2020 untersagt. Ausgenommen von dieser Untersagung sind unter anderem Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung und anderer Hoheitsträger.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen wies darauf hin, dass der Aufenthalt in warmen, trockenen Räumen eine Infektionsverbreitung gut fördert.

Kreistagssitzungen sind unter anderem am 25.03.2020 und am 20.05.2020 geplant (Beschluss des Kreistags des Landkreises Mittelsachsen, Nr. KT 095/03./2019).

II.

Zuständigkeit:

Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Er ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer 1 des Bescheides:

Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter diesen Voraussetzungen unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.

Im Landkreis Mittelsachsen wurden ansteckungs- bzw. krankheitsverdächtige Personen festgestellt. Derzeit sind im Landkreis Mittelsachsen 14 Personen nachweislich am Corona-Virus (SARS-CoV-2) erkrankt (Stand: 19.03.2020).

Das Verbot von Sitzungen des Kreistags stellt eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind die Krankheitsverläufe unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Sie reichen von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass an einer Kreistagssitzung erkrankte Personen mit leichter bis keiner Symptomatik teilnehmen und so ein Gesundheitsrisiko für gesunde Teilnehmer eröffnen. Einer Kreistagssitzung wohnen in der Regel mindestens 150 Personen bei. Bis zum 24.03.2020 gehören 24, ab dem 25.03.2020 gehören 25 der 98 Kreisräte sowie der Landrat zur Risikogruppe der besonders betroffenen Altersgruppe der über 60-jährigen an. Mindestens für diese Personen besteht im Falle einer Ansteckung eine höhere Gefahr besonders schwerer Krankheitsverläufe.

Das Verbot ist auch verhältnismäßig. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck in erforderlicher und angemessener Weise verfolgt und zur Erreichung des Zwecks geeignet ist.

Mit dem Verbot wird ein legitimer Zweck verfolgt. Zweck des Verbots ist es, die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und so vulnerable Personengruppen nach Möglichkeit vor einer Infektion zu schützen sowie einer Überlastung des örtlichen Gesundheitssystems vorzubeugen.

Hierfür stellt das Verbot ein geeignetes Mittel dar. Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird. Durch das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen wie dem Kreistag wird die Entstehung von Infektionsketten eingeschränkt.

Das Verbot ist auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar. Insbesondere hat die Abhaltung des Kreistags mit einem Mindestabstand der Teilnehmer keine gleiche Effektivität. Das Ansteckungsrisiko wird bei einer Nicht-Abhaltung des Kreistags in höherem Maße gesenkt, als durch die Einhaltung eines Mindestabstands. Darüber hinaus stehen auch keine technischen Alternativen, beispielsweise in Form einer öffentlichen Videokonferenz, in der Kürze der Zeit zur Verfügung. Eine solche Videokonferenz würde zudem den spontanen Austausch der Kreisräte untereinander erheblich erschweren und so nicht das gleiche Maß an demokratischer Mitbestimmung sichern.

Das Verbot ist auch angemessen. Voraussetzung der Angemessenheit einer Maßnahme ist, dass der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Hier steht das Verbot von Kreistagssitzungen dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Kreistagssitzung sowie dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegenüber.

Der Kreistag ist gem. § 23 SächsLKrO die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises. Ihm kommen generelle und umfassende Befugnisse zu. Er legt gem. § 24 Abs. 1 SächsLKrO die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Für ihn gilt die Vermutung seiner Zuständigkeit (Sponer u.a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, SächsLKrO, § 24, S. 126d).

Dem Kreistag wird diese Stellung durch das Verbot jedoch nur in geringem Maße genommen. Sieben der neun für den bereits geplanten Kreistag am 25.03.2020 vorliegenden Beschlussvorlagen können in der nächsten Kreistagssitzung am 20.05.2020 behandelt werden, ohne dass hierdurch Nachteile entstünden.

In einer der beiden verbleibenden zwei Beschlussvorlagen ist zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden eine Regelung durch den Landrat notwendig, in der anderen Beschlussvorlage ist aus dem gleichen Grund eine Teilentscheidung des Landrates erforderlich.

Die Einberufung des Kreistags zum Beschluss über diese Entscheidungen erscheint mit Blick auf die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für die bei einer Kreistagssitzung anwesenden Personen und mittelbar für die Bevölkerung nicht vertretbar. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass bis zu 25 der 98 Kreisräte und der Landrat im Verbotszeitraum der Risikogruppe der über 60-jährigen angehören. Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen wies zudem darauf hin, dass der Aufenthalt in warmen, trockenen Räumen eine Infektionsverbreitung gut fördert.

Des Weiteren hätte die Durchführung einer Kreistagssitzung mit Blick auf das in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020 verfügte Veranstaltungs- und Versammlungserbot eine nachteilige Signalwirkung auf die Bevölkerung, die im Sinne Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vermieden werden sollte.

Der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der dem Kreistag beiwohnenden Personen und der Gesundheitsschutz der Bevölkerung als Rechtsgüter von höchstem verfassungsmäßigem Rang überwiegen somit.

Ziffer 2 des Bescheides:

Die Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung in Form des Verbots von Sitzungen des Kreistags von Mittelsachsen wurde wegen der besonderen Stellung des Kreistags als Organ des Landkreises Mittelsachen zunächst befristet. Mit Blick auf das in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020 verfügte Veranstaltungs- und Versammlungserbot wurde zur Vermeidung einer nachteiligen Signalwirkung auf die Bevölkerung, die im Sinne Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vermieden werden sollte, die Befristung zunächst gleichlaufend auf den 20.04.2020 festgesetzt. Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann gem. § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG in einer neuen Allgemeinverfügung diese Befristung aufgehoben oder verlängert werden oder diese Allgemeinverfügung widerrufen werden.

Zu Ziffer 3 des Bescheides:

Die Anordnung der Bekanntgabe und des In-Kraft-Tretens beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Öffentlichkeit einer Kreistagssitzung der Personenkreis der dem Kreistag beiwohnenden Personen nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der einer Kreistagssitzung beiwohnenden Personen zu schützen und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung aufrecht zu erhalten unterlaufen würde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Hinweis:

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

gez. Matthias Damm                              (Siegel)