Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
24.03.2020
Gründe:
Zuständigkeit:
Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Widerruf dieser Allgemeinverfügung.
Zu Ziffer 1 des Bescheides:
Der Freistaat Sachsen hat mit Allgemeinverfügung vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10, Ausgangsbeschränkungen in Sachsen geregelt. Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung spricht ein Betretungs- und Besuchsverbot für die auch in der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen geregelten Betretungsverbote aus. In Anbetracht dieser Entwicklung hat sich die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen von 19. März 2020 überholt.
Der Widerruf ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist geeignet, dafür zu sorgen, dass für die Öffentlichkeit klar ersichtlich ist, wie mit Betretungs- und Besuchsverboten umzugehen ist. Der Widerruf ist dafür auch erforderlich. Bei Beibehaltung der Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 wäre für die Bevölkerung unklar, nach welchen Regelungen Betretungs- und Besuchsverbote für Krankenhäuser und die anderen in der Allgemeinverfügung genannten Einrichtungen zu beurteilen wären. Der Widerruf ist auch angemessen. Insbesondere steht auch kein Vertrauensschutz entgegen.
Im Übrigen war der Widerruf auch durch Ziffer 3 Satz 3 der Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 bereits vorbehalten, so dass mit dem Widerruf jederzeit zu rechnen war.
Daher wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG die unter Ziffer 1 bezeichnete Allgemeinverfügung widerrufen.
Zu Ziffer 2 des Bescheides:
Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekannt gemacht. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html
Freiberg, den 24. März 2020
gez. Matthias Damm (Siegel)